Ein älterer Mensch mit Pflegegrad besitzt ein Pflegebett, das jedoch im ersten Obergeschoss steht. Aufgrund eines Sturzes kann er diese Zimmer für eine bestimmte Zeit nicht erreichen. Er leiht sich deshalb ein zusätzliches Pflegebett, das im Untergeschoss platziert wird. Wer trägt die Leihgebühr für dieses wichtige Hilfsmittel?
Über diese Frage hatte im Herbst 2017 das Sozialgericht Dortmund zu entscheiden (AZ. S 18 P 121/16). Das Ergebnis: Die Pflegekasse muss die Kosten tragen!
Die Hintergründe:
Für das geliehene Pflegebett verweigerte die Pflegekasse zunächst die Zahlung. Als Grund wurde angegeben: Es gibt bereits ein Pflegebett, Hilfsmittel können aber nur in einfacher Stückzahl gewährt werden. Die besonderen Wohnverhältnisse sind nicht berücksichtigen, sondern nur der allgemeine Wohnbedarf, der ein Wohnen über mehrere Etagen nicht vorsieht.
Das Sozialgericht Dortmund folgte der Argumentation der Pflegekasse nicht. Aufgrund der besonderen Situation infolge des Sturzes sei der Versicherte nicht mehr in der Lage gewesen, das Bett im Obergeschoss zu erreichen. Er sei deshalb auf ein Pflegebett im Erdgeschoss angewiesen gewesen. Eine doppelte Versorgung habe nicht vorgelegen, da das Pflegebett im Obergeschoss nicht zu nutzen gewesen sei.
Die zuständigen Richter betonten in diesem Fall auch, dass es alleine auf die pflegerische Situation ankommt. Ohne das geliehene Bett hätte der Versicherte nicht zu Hause versorgt werden können und das behandelnde Krankenhaus hätte ihn nicht länger stationär behandeln dürfen. Die Pflegekasse musste also die Leihgebühren für das Bett übernehmen. Fazit: Bei ähnlichen Fällen oder pauschalen Ablehnungen der Pflegekasse lohnt es sich, Einspruch einzulegen.
April 2018. Redaktion pflegeinfos.net
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