Kaution für Bewohner eines Altenheims oder einer Seniorenresidenz: Dürfen die Träger diese Sicherheitsleistung verlangen? Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil entschieden, dass eine
vollstationäre Pflegeeinrichtung, mit denen keine Pflegesatzvereinbarung
nach § 85 SGB XI besteht, auch in vorformulierten Wohn- und
Betreuungsverträgen eine Sicherheitsleistung vom Bewohner verlangen
dürfen. Dies gilt sogar für die Bezieher von Sozialhilfe. Das Urteil
dürfte aber gerade für Bewohner von Residenzen und Stiften interessant
sein.
Im Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz steht es anders...
Hintergrund des Urteils: Der Betreiber verlangte gemäß seinen vertraglichen Bestimmungen den
zweifachen Monatsbetrag des vereinbarten Gesamtentgeltes. Der klagende
Verbraucherschutzverein war der Ansicht, die Klauseln verstießen
teilweise gegen geltendes Recht und führten so zu einer unangemessenen
Benachteiligung des Heimbewohners. Denn das in § 14 Absatz 4 WBVG (Wohn-
und Betreuungsvertragsgesetz) geregelte Verbot, Kautionen von solchen
Personen zu verlangen, die Leistungen der Pflegekasse in Anspruch
nähmen, sei nicht berücksichtigt.
Dieser Argumentation hat der Bundesgerichtshof eine Absage erteilt und die Klage abgewiesen. Habe die Pflegeeinrichtung keine Pflegesatzvereinbarung nach § 85 SGB
XI mit den Kostenträgern abgeschlossen, sondern sich für das
Kostenerstattungsverfahren nach § 91 Absatz 2 SGB XI entschieden, kann
nach § 14 Absatz 1 WBVG eine Kaution vereinbart werden, das Verbot des §
14 Absatz 4 WGVB greift nicht. Es besteht dann nämlich kein direkter
Zahlungsanspruch der Einrichtung gegenüber den Kostenträgern.
Heim kann Ansprüche über Sachleistungsprinzip geltend machen
Der Anknüpfungspunkt hierfür ist das Sachleistungsprinzip, wie es in §
87 a Absatz 3 Satz 1 SGB XI niedergelegt ist. Die Leistungen der
Kostenträger sind bei Vorliegen einer Pflegesatzvereinbarung nach § 85
SGB XI keine Geld-, sondern Sachleistungen, die Pflegeeinrichtung namens
des Kostenträgers erbringt. Die Zahlung erfolgt daher auch direkt an
die Einrichtung. Bei der Bewilligung von Sozialhilfe gilt nichts
anderes. Die Zahlung an die Einrichtung erfolgt dabei als Erfüllung der
Sachleistungsverschaffungspflicht des Sozialhilfeträgers und im Rahmen
eines Schuldbeitritts erhält die Einrichtung einen originären Anspruchs
gegen den Sozialhilfeträger.
Direkte Abrechnung mit Bewohner – in privaten Altenpflegeeinrichtungen Standard
Der hier in Rede stehende Vertrag unterliegt aber dem
Kostenerstattungsprinzip. Weil die Einrichtung keinen Vertrag nach § 85
SGB XI mit den Kostenträgern abgeschlossen hat, in dem die Höhe der
Pflegevergütung geregelt wäre, wird das zu zahlende Entgelt frei und
direkt mit dem Bewohner ausgehandelt. Die Einrichtung rechnet nur mit
dem Bewohner ab, der einen Kostenerstattungsanspruch gegen die
Kostenträger hat. Ein Anspruch der Einrichtung gegen die Kostenträger
besteht nicht. Für diesen Fall gibt es aber ein Sicherungsbedürfnis der
Einrichtung, die deshalb eine Kaution mit dem Bewohner vereinbaren darf.
Diese Einschätzung entspreche auch der Entstehungsgeschichte des § 14
WBVG. Der zuvor geltende § 14 Absätze 1 und 2 des bis zum Jahre 2006
geltenden Heimgesetzes wurde in dem zuvor erörterten Sinne ausgelegt,
und der Gesetzgeber habe bei der Einführung des WBVG diese Handhabung
als „bewährt“ angesehen.
(Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.04.2018 – II ZR 36/17)
Hinweis: Der Fach-Beitrag erschien im Newsletter Mai 2018 der BIVA - Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen
(BIVA-Pflegeschutzbund) e.V. mit Sitz in Bonn. BIVA hilft insbesondere Heimbewohnern und pflegenden Angehörigen. Mehr unter www.biva.de.
Mai 2018. Redaktion pflegeinfos.net
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen