Die Akuthilfen pflegende Angehörige in der Corona-Krise werden bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. Ein entsprechender Entwurf für ein Krankenhauszukunftsgesetz wurde Anfang September 2020 von der Bundesregierung bestätigt. Diese Akuthilfe nützt Angehörigen, die zu Hause eine Person pflegen und betreuen.
Zuständig für die Beantragung sind die Pflegekassen. Dort erfolgt auch eine Beratung. Um was geht es genau?
• Inanspruchnahme der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung von bis zu 20 Arbeitstagen pro Akutfall - wenn die neue Pflegesituation aufgrund der Covid-19-Pandemie aufgetreten ist.
• Pflegeunterstützungsgeld für 20 Arbeitstage.
• Flexibilisierungen im Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und im Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) wie etwa kürzere Ankündigungsfrist der Familienpflegezeit, E-Mail-Ankündigung, aber auch die Nichtberücksichtigung von Monaten mit einem aufgrund der Pandemie geringeren Einkommen bei der Ermittlung der Darlehenshöhe.
• Beschäftigte, die aufgrund der Sonderregelungen Freistellungen in Anspruch genommen haben oder nehmen, können Restmonate der Freistellungsansprüche nach dem Familienpflegezeit- und Pflegezeitgesetz nach Auslaufen dieser Regelungen weiterhin in Anspruch nehmen.
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