Freitag, 9. Dezember 2011

Demenz und eingeschränkte Alltagskompetenz – mehr Geld von der Pflegekasse

Demenzkranke oder Personen mit einer anderen pychischen Störung, die von einem Arzt festgestellt wurde, erhalten von der Pflegekasse auf Antrag zusätzliche Zuschüsse. Das Kriterium lautet: Lässt sich bei der Person eine sogenannte "eingeschränkte Alltagskompetenz" feststellen?

Falls ja, werden seit 2008 im Rahmen des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes monatlich 100 Euro als Grundbetrag oder 200 Euro als erhöhter Betreuungsbetrag von der Pflegekasse gewährt. Ebenso wie bei der Einstufung in die Pflegestufen wird der Demenzkranke vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) besucht. Die Einstufung ist übrigens unabhängig davon, ob eine Pflegestufe besteht oder die Pflegestufe trotz Demenz abgelehnt wurde. So kann es also sein, dass Senioren mit leichter bis mittelschwerer Demenz das "Demenzgeld" erhalten, auch wenn Sie noch in keiner Pflegestufe erfasst sind. 

Auszahlung nicht in bar – nur Betreuungsangebote werden bezuschusst
Ganz wichtig: Die Leistungen bei eingeschränkter Alltagskompetenz werden nicht als Geldleistungen ausgezahlt. Versicherte erhalten die Zuschüsse nur auf qualitätsgesicherte Betreuungsangebote, die sie nutzen und die mit der Pflegekasse abrechenbar sind oder für eine Tages-, Nacht- bzw. Kurzzeitpflege. Die Leistungen umfassen meistens eine stundenweise Betreuung in Gruppen (z.B. in einer Tagespflegeeinrichtung) oder direkt in der Wohnung des Demenzkranken. Da diese Leistungen pro Monat oft teurer als die 100 oder 200 Euro Zuschuss sind, bleibt auch hier wieder ein Anteil vom Versicherten oder den Angehörigen zu leisten. Und ganz schlecht ist natürlich auch, dass pflegende Angehörige oder Nachbarn, die Zeit für den Demenzkranken aufwenden, in keinster Weise berücksichtigt werden.

Wer erhält die Leistung? Wie wird der Bedarf bei dementen Personen ermittelt? Der MDK hat einen Kriterienkatalog mit insgesamt 13 Einzelaspekten erstellt. Anhand dieser Kriterien wird vor Ort ermittelt, ob ein „erheblicher allgemeiner Betreuungsbedarf“ vorliegt. Die Kriterien sind:
1. Weglauftendenz
2. Verkennen oder Verursachen gefährlicher Situationen
3. unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen
4. tätlich oder verbal aggressives Verhalten
5. in der Situation nicht angemessenes Verhalten
6. Unfähigkeit, die eigenen körperlichen oder seelischen Gefühle oder
Bedürfnisse wahrzunehmen
7. Unfähigkeit zur Kooperation aufgrund einer Depression oder
Angststörung
8. Beeinträchtigung des Gedächtnisses und herabgesetztes Urteilsvermögen,
die zu Problemen bei der Alltagsbewältigung führen
9. Störung des Tag-/Nacht-Rhythmus
10. Unfähigkeit, den Tagesablauf eigenständig zu planen
11. Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in
Alltagssituationen
12. ausgeprägt labiles und unkontrolliertes emotionales Verhalten
13. Niedergeschlagenheit und Hoffnungslosigkeit aufgrund einer nicht
therapierbaren Depression
 

Um Anspruch auf den monatlichen Grundbetrag von 100 Euro zu haben, müssen
zwei verschiedene Kriterien mit „Ja“ beantwortet werden. Mindestens ein Kriterium muss aus den Feldern 1 bis 9 positiv beantwortet werden.
 

Den erhöhten Betreuungsbedarf in Höhe von 200 Euro gibt es von der Pflegekasse nur, wenn zusätzlich zu den genannten Kriterien mindestens einmal bei den Feldern 1, 2, 3, 4, 5, 9 oder 11 ein „Ja“ angegeben wird.

Auskünfte zu den Zuschüssen und Terminvereinbarungen mit dem MDK erhalten Sie bei Ihrer Kranken- und Pflegekasse.


Dezember 2011. Redaktion pflegeinfos.net

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