Donnerstag, 30. Mai 2013

Anspruch auf Krankengeld bei Auslandsreise: Immer das Einverständnis von der Krankenkasse holen

In wenigen Wochen beginnt die Hauptreisezeit und viele Bürger haben bereits ihren Urlaub fest gebucht. Denn inzwischen gilt ja bei Hotels, Reiseanbietern und Fluglinien: Frühbucherrabatt bis 50 Prozent und mehr möglich.

Was aber tun, wenn ein Berufstätiger längere Zeit krank geschrieben ist? Kann er trotzdem in einen (Erholungs-)Urlaub, ohne den Anspruch auf Krankengeld zu verlieren? Grundsätzlich gilt: "Krankengeld muss die gesetzliche Kasse nur zahlen, solange sich Versicherte in Deutschland aufhalten", sagt Sophia Tomaschek von der Stuttgarter Beratungsstelle der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD). "Falls die Krankenversicherung einem Auslandsaufenthalt aber zustimmt, muss man auch dann nicht auf das Geld verzichten."

Die UPD gibt deshalb allen Betroffenen diese Tipps:


• Auf jeden Fall vor der Reise ins Ausland mit der Krankenkasse sprechen und den Fall abklären.

• Die Reise ins Ausland muss natürlich vor Eintritt und Diagnose der Arbeitsunfähigkeit gebucht worden sein. Die Arbeitsunfähigkeit muss weiterhin bestehen, also über den Ferienaufenthalt hinweg.

• Die Arbeitsunfähigkeit muss zweifelsfrei festgestellt und die Fahrt gut für die Genesung sein oder ihr wenigstens nicht im Wege stehen. Im Idealfall buchen Sie ein Arrangement Medical Wellness, das Ihre Genesung positiv fördert.

• Außerdem sollten Patienten keine wichtigen Behandlungstermine während des Urlaubs versäumen und auch außerhalb Deutschlands grundsätzlich erreichbar sein. 

 UPD-Beraterin Sophia Tomaschek: "Wer dies sicherstellt und die Einwilligung der Kasse hat, braucht sich für einen Auslandsaufenthalt keine Sorgen um sein Krankengeld zu machen. Für Reisen im Inland ist keine Genehmigung nötig.“
 
Krankengeld im Auslandsurlaub: Vorab mit der Krankenkasse klären


Tipp: Lassen Sie sich von Ihrem Arzt bestätigen, dass aus medizinischer Sicht nichts gegen den Ortswechsel spricht und stellen Sie so früh wie möglich einen formlosen Antrag bei der Krankenversicherung. Sobald er genehmigt wurde, sollten Sie auch Ihren Arbeitgeber über den Auslandsaufenthalt informieren. Reisen während der Arbeitsunfähigkeit werden nicht auf die arbeitsrechtlich garantierten Urlaubstage angerechnet.

Die UPD berät per Gesetz neutral und kostenlos zu allen Gesundheitsfragen – vor Ort in 21 regionalen Beratungsstellen (www.upd-online.de), über ihren Arzneimittelberatungsdienst und ein kostenfreies Beratungstelefon 0800 0 11 77 22 (Mo bis Fr 10-18 Uhr, Do bis 20 Uhr, kostenlos, Mobilfunktarife für die Beratung abweichend).



Mai 2013. Redaktion pflegeinfos.net
Copyright Foto: PR/Tui, Redaktionsarchiv

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