Freitag, 14. August 2015

Stuttgart ohne Fixierung (SoFi) – was Angehörige von Heimbewohnern wissen müssen. Merkblatt informiert über Fixierung und Freiheitseinschränkung

In einem aktuellen Merkblatt für pflegende Angehörige und Bevollmächtigte zu freiheitsentziehenden Maßnahmen (FEM) stellt die Initiative „Stuttgart ohne Fixierung“ (SoFi) ihre Handlungsansätze vor.

Freiheitsentziehende Maßnahmen, umgangssprachlich auch „Fixierungen“ genannt, welche in der Praxis oft zum Schutz vor Gefährdungen angewandt werden, stellen einen erheblichen Eingriff in die Freiheit und Würde eines Heim-Bewohners dar. Diese sollen lediglich als letztes Mittel und nur unter strengen Voraussetzungen angewandt werden.

Fixierungen von Heimbewohnern nur als "letztes Mittel"

Um freiheitsentziehende Maßnahmen nach Möglichkeit zu vermeiden, suchen die Betreu-ungsrichter der Amtsgerichte Stuttgart und Stuttgart-Bad Cannstatt im Rahmen ihres Prüfauftrags in jedem einzelnen betreuungsgerichtlichen Genehmigungsverfahren aktiv nach Alternativen. Demselben Ziel sehen sich die Betreuungsbehörde und die Heimaufsicht der Landeshauptstadt Stuttgart sowie die Träger der Stuttgarter Pflegeheime verpflichtet.

Die Stuttgarter Erklärung „Bewegungsfrei“ des Trägerforums Altenhilfe Stuttgart e.V. greift dieses zentrale Thema auf und benennt fachliche Ansprüche zur Vermeidung und Reduktion freiheitseinschränkender Maßnahmen. 

Nicht immer sind Heimbewohner so ruhig – dann müssen Fixierungen angeordnet werden

In Stuttgart ziehen Pflegeheime und Betreuungsgerichte an einem Strang
Das Trägerforum „Altenhilfe Stuttgart e.V.“ ist ein gemeinnütziger Zusammenschluss von derzeit 19 Trägern mit
insgesamt 48 Pflegeeinrichtungen und rund 4800 Plätzen in Stuttgart. Beteiligt an der Initiative sind die beiden Stuttgarter Amtsgeriche,medizinischen Dienst der Krankenkassen sowie der Heimaufsicht.
 

Das Merkblatt wurde von den Akteuren der Initiative „Stuttgart ohne Fixierung“ (SoFi) entwickelt, um betroffenen Angehörigen und Bevollmächtigten eine Information zum Verfahrensablauf zu liefern. Das Portal pflegeinfos.net stellt den Inhalt hier vor:

Grundsätzliches  


• Um Ihren Angehörigen vor Gefährdungen zu schützen, können Maßnahmen in Frage kommen, die ihn in seiner Bewegungsfreiheit massiv einschränken. Häufige Maßnahmen sind z. B. ein Bettseitenschutz oder Rollstuhlgurte.

• Wenn der Betroffene selbst in diese Maßnahme einwilligt, weil er für sich diesen Schutz wünscht und auch die Konsequenzen verstanden hat, ist sie zulässig und es handelt sich um keine Freiheitseinschränkung.

• Ist mit Ihrem Angehörigen keine Verständigung mehr möglich und er ist zu willkürlichen Bewegungen nicht mehr fähig, dann liegt ebenfalls keine Freiheitseinschränkung vor, wenn er mit einem Bettseitenteil vor einem Herausfallen aus dem Bett infolge reflexartiger oder unwillkürlicher Bewegungen geschützt werden soll.

• Freiheitsentziehende Maßnahmen (FEM) liegen dann vor, wenn ein Mensch gegen seinen natürlichen Willen durch diese Maßnahmen daran gehindert wird, seinen jeweiligen Aufenthaltsort zu verlassen. Darunter ist auch das Bett, der Rollstuhl usw. zu verstehen.

• Da diese Maßnahmen das Grundrecht auf körperliche Bewegungsfreiheit massiv ein- schränkt, schreibt der Gesetzgeber vor, dass freiheitsentziehende Maßnahmen nur zum Einsatz kommen dürfen, wenn eine erhebliche Eigengefährdung vorliegt und keine anderen geeigneten alternativen Schutzmaßnahmen möglich sind und der rechtliche Vertreter (Bevollmächtigter/rechtlicher Betreuer) zugestimmt hat und ihm dazu die Genehmigung des Betreuungsgerichtes beim Amtsgericht vorliegt.



Gerichtliches Genehmigungsverfahren

1. Antrag auf Genehmigung beim Amtsgericht

Für seine Zustimmung zu einer FEM muss der Betreuer oder der Bevollmächtigte einen Antrag auf Genehmigung beim Amtsgericht stellen.


2. Anwendung auch ohne gerichtliche Genehmigung
Auch wenn noch kein gerichtliche Genehmigung vorliegt, kann nach erfolgter Antrag- stellung mit Zustimmung des Betreuers bzw. des Bevollmächtigten die FEM-Maßnahme bereits angewandt werden. Dasselbe gilt, wenn kein Bevollmächtigter vorhanden bzw. noch kein Betreuer bestellt ist und eine gerichtliche Entscheidung nicht abgewartet werden kann, um Gefahr von dem Bewohner abzuwenden. 

3. Ärztliches Zeugnis wird benötigt
Nach Antragseingang beim Amtsgericht fordert dieses zunächst ein ärztliches Zeugnis über die Notwendigkeit der Maßnahme an.

4. Verfahrenspfleger wird eingesetzt
Das Gericht bestellt einen Verfahrenspfleger, der die Interessen des Bewohners im Genehmigungsverfahren wahrnimmt und dem Gericht gegenüber zur Notwendigkeit der FEM-Maßnahme Stellung nimmt. Der Verfahrenspfleger, der selbst über einen pflegefachlichen Berufshintergrund verfügt, hat mit dem Pflegeteam (Wohnbereichsleitung, Schichtleitung, verantwortliche Fachkraft), dem Angehörigen/dem Betreuer oder Bevollmächtigten die Maßnahme zu erörtern und hierbei pflegerische bzw. technische Alternativen zu diskutieren und deren Erprobung anzuregen.

5. Gerichtliche Anhörung im Heim
Nach Eingang des Berichtes des Verfahrenspflegers beim Amtsgericht findet die ge- setzlich vorgeschriebene gerichtliche Anhörung des Bewohners im Heim statt.
An der Anhörung nehmen der Richter, ein Vertreter des Pflegeteams, der Bewohner und nach Möglichkeit auch der Angehörige, der Betreuer bzw. Bevollmächtigte bzw. der Verfahrenspfleger teil.

6. Anhörung entfällt bei Antrags-Zurücknahme
Zu einer gerichtlichen Anhörung kommt es nicht mehr, wenn der Genehmigungsantrag aufgrund des Berichts des Verfahrenspflegers vom Betreuer oder Bevollmächtigten zurückgenommen worden ist.

7. Entscheidung des Gerichts

Im Anschluss ergeht die Entscheidung des Gerichts: Die Maßnahme wird genehmigt oder abgelehnt. Bei Ablehnung dürfen keine FEM durchgeführt werden. Bei Genehmigung kann der Betreuer oder der Bevollmächtigte zustimmen, dass die Maßnahme angewandt wird, die Notwendigkeit muss aber laufend geprüft werden.


8. Anordnung ist keine Pflicht
Das Amtsgericht erteilt keine Anordnung, dass die FEM für die Dauer der zeitlichen Genehmigung angewandt werden muss. Es genehmigt lediglich Zustimmung des Be- treuers in die erforderliche FEM.

9. Beendigung
Wenn die die Gefährdung und somit die Notwendigkeit der FEM nicht mehr besteht, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden. Der Bevollmächtigte bzw. der Betreuer hat seine Zustimmung zurückzuziehen. 


10. Vergütung des Verfahrenspflegers
Nach Abschluss des Verfahrens wird dem Verfahrenspfleger vom Gericht für seine Tätig- keit eine Vergütung und Aufwendungsersatz bewilligt. Die Höhe der Vergütung ist in § 3 Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz geregelt. Der Stundensatz beträgt maximal 33,50 € zzgl. Umsatzssteuer (Stand August 2015).


Ebenfalls gesetzlich geregelt ist in § 26 Abs. 3 Gerichts- und Notarkostengesetz in Verbindung mit Nr. 31015 Kostenverzeichnis, dass der Betroffene hierfür aufkommen muss, allerdings nur soweit er leistungsfähig ist. Die Einzelheiten ergeben sich aus § 1836c BGB. Diese Verpflichtung folgt unmittelbar aus dem Gesetz und besteht unabhängig davon, ob der Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte die Bestellung eines Verfahrenspflegers für erforderlich gehalten hat.

Wo können sich betroffene Angehörige oder Bevollmächtige in Stuttgart weiter informieren? Bei der Betreuungsbehörde Stuttgart unter der Nummer: 0711/ 216-80813

August 2015. Redaktion pflegeinfos.net

Copyright Foto: Archiv/Fotolia



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