Donnerstag, 27. Juli 2017

Beirat in Senioren-Wohngemeinschaften? Die Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen informiert

Die Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen (BIVA) informiert zu einem aktuellen Thema: Braucht eine Senioren-WG einen Bewohnerbeirat wie er in stationären Einrichtungen (Pflegeheim) gesetzlich vorgeschrieben ist?

Antwort der BIVA:
Nein, ein klassischer Beirat wie in einer stationären Einrichtung ist sicherlich nicht notwendig, da eine Wohngemeinschaft anders konzipiert ist. Da aber auch hier die Selbstbestimmtheit der Bewohner gewahrt werden muss, lohnt sich ein genauer Blick auf die verschiedenen Formen des gemeinschaftlichen Wohnens in einer WG. Definiert wird dies, je nach Bundesland, in den jeweiligen Landesheimgesetzen.

Die selbstverantwortete WG benötigt kein eigenständiges Vertretungsgremium, weil sie, wie der Name schon sagt, ja ohnehin selbstverantwortet und damit auch selbstverwaltet ist. Hier bestimmen die Bewohner gemeinsam als Gremium, wie das gemeinschaftliche Leben ausgestaltet werden soll, organisieren sich hinsichtlich der täglichen Abläufe und ihrer Betreuung, wählen den Pflegedienst aus und treffen gemeinsame Entscheidungen. Aufgrund des Hilfebedarfs und der eventuellen Einschränkungen ist häufig die Unterstützung durch Angehörige notwendig und in einigen Landesheimgesetzen sogar explizit vorgesehen.

Daneben gibt es in einigen Bundesländern auch das Modell der anbieterverantworteten WG. Auch wenn hier gewisse Strukturen vorgegeben sind und die Organisation den Anbietern unterliegt, haben die Bewohner das Recht mitzuwirken und evtl. mitzubestimmen. Die näheren Bestimmungen dazu sind in den jeweiligen Landesheimgesetzen geregelt. Aber auch hier bedarf es keines gesonderten Gremiums, da ohnehin nur eine überschaubare Anzahl an Personen in einer Wohngemeinschaft lebt. 


Die Mitwirkung in Fragen der Unterkunft, Betreuung, Aufenthaltsbedingungen, Ordnung des Zusammenlebens, Verpflegung und Freizeitgestaltung wird im Rahmen von Bewohnerversammlungen gemeinsam wahrgenommen, bei Bedarf unter Hinzuziehung von Vertretern. Nur, weil hier bereits Strukturen von Dritten vorgegeben sind, bedeutet dies aber nicht, dass eine Mitwirkung unterbleiben kann. Es ist daher wichtig, dass diese nicht „vergessen“ wird, weil man doch ohnehin ständig im kleinen Kreis beieinander ist.

Mehr Beratungsangebote für Betroffene und pflegende Angehörige unter www.biva.de
 
Juli 2017. Redaktion pflegeinfos.net

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