Folgender Beitrag erschien im Newsletter von BIVA, biva.de, im Oktober 2018.
Die BIVA vertritt die Interessen von Menschen mit Pflege- oder Betreuungsbedarf im Alter und bei Behinderung. Vor allem, wenn sie in einer betreuten Wohnform leben. Der Verein ist aber auch Ansprechpartner für pflegende Angehörige, Betreuer und ehrenamtlich Engagierte und BürgerInnen, denen die Sorgen und der Standpunkt von hilfsbedürftigen älteren und pflegebedürftigen Menschen am Herzen liegen. Mehr über die Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen e.V. (BIVA) lesen Sie hier: www.biva.de
BEITRAG Elternunterhalt:
Wann müssen Kinder fürs Pflegeheim zahlen?
Wenn im Alter das Leben im eigenen Haus oder der eigenen Wohnung nicht mehr problemlos bewältigt werden kann, ist der Umzug in ein Pflegeheim für viele ältere Menschen eine sinnvolle Alternative. Dies ist jedoch mit erheblichen Kosten verbunden – selbst bei Heimen der unteren Preisklasse.
Denn die gesetzliche Pflegeversicherung bietet Pflegebedürftigen lediglich einen Teilkasko-Schutz. Heimbewohner zahlen Unterbringung und Verpflegung selbst und müssen sich zusätzlich an den Pflegekosten beteiligen (vgl. Kosten im Pflegeheim). Laut einer Studie der PKV zahlen Pflegebedürftige im Bundesdurchschnitt für die Unterbringung in einem Pflegeheim mehr als 1.750 Euro monatlich, oft liegen die Kosten erheblich höher (Bericht: www.pkv.de).
Was aber, wenn die Pflegebedürftigen die hohen Entgelte für ein Heim nicht selbst aufbringen können?
Grundsätzlich sichert der Staat die Unterbringung auch zahlungsunfähiger Pflegebedürftiger durch Sozialleistungen. Der Sozialhilfeträger kann aber die gezahlten Leistungen von den Kindern zurückfordern, sofern diese zahlungsfähig sind.
Wer muss Elternunterhalt zahlen?
Die gesetzliche Unterhaltspflicht trifft nur Personen, die unmittelbar voneinander abstammen, also in erster Linie die Kinder der pflegebedürftigen Person. In seltenen Ausnahmefällen können auch Enkel und Urenkel zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden, z.B. wenn die Kinder des Pflegebedürftigen bereits verstorben sind.
Doch nicht immer müssen Kinder für ihre Eltern eintreten. Ob sie tatsächlich Elternunterhalt zahlen müssen, hängt von ihrem Einkommen und Vermögen ab. Der Sozialleistungsträger kann die Kinder von Pflegebedürftigen nur dann in Anspruch nehmen, wenn sie auch finanziell leistungsfähig sind. Trifft dies nicht zu, so werden die Kinder von der Zahlungspflicht entbunden. Denn sie sind nicht verpflichtet, sich zur Deckung der Pflegekosten finanziell zu ruinieren. Voraussetzung für eine Freistellung von der Unterhaltspflicht ist allerdings, dass Sohn oder Tochter den Nachweis ihrer Zahlungsunfähigkeit liefern können (vgl. Beschluss des OLG Hamm vom 21.11.2012).
Kann der Pflegebedürftige seine Kinder von Zahlungen freistellen?
Im Idealfall kann ein Pflegebedürftiger die Kosten für ein Heim selbst tragen und ist nicht gezwungen, seine Kinder langfristig mit Unterhaltszahlungen zu belasten. Nimmt der Pflegebedürftige jedoch zur Deckung der Pflegekosten Sozialleistungen in Anspruch, so sind ihm die Hände gebunden. Denn der Staat fordert die Leistungen von zahlungsfähigen Kindern auch ohne die Einwilligung der Eltern zurück.
Selbstbehalt und Schonvermögen
Auch zahlungsfähige Kinder haben aber ein Anrecht darauf, ihr eigenes finanzielles Auskommen und das ihrer Familie zu sichern. Daher berücksichtigt der Gesetzgeber bei der Berechnung des Unterhaltes Selbstbehalt und Schonvermögen.
Selbstbehalt:
Vom bereinigten Nettoeinkommen wird nach der Düsseldorfer Tabelle 2018 ein Selbstbehalt von mindestens 1.800 Euro abgezogen. Eine Person, die monatlich bis zu 1.800 Euro netto verdient, kann also nicht zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden. Für Familien gilt ein erhöhter Selbstbehalt von 3.240 Euro.
Schonvermögen:
Grundsätzlich müssen unterhaltspflichtige Kinder auch auf das eigene Vermögen zurückgreifen, um den Unterhalt an die Eltern zu zahlen. Davon unberührt bleibt jedoch das sogenannte Schonvermögen. Das Schonvermögen ist nicht pauschal festgelegt, sondern wird jeweils in einem Unterhaltsverfahren vom Gericht bestimmt.
Ebenfalls unberührt bleiben Rücklagen für die Alterssicherung in Höhe von fünf Prozent des Bruttoeinkommens. Wurde eine Lebensversicherung abgeschlossen, können Kinder ebenfalls nicht verpflichtet werden, diese zum Zwecke der Unterhaltsleistung aufzulösen (Bericht: finanztip.de).
Eigenheim der Kinder - kann der Staat hier zugreifen?
Auch das Eigenheim müssen Kinder nicht zur Leistung des Elternunterhalts einsetzen (siehe auch „Kinder haften für ihre Eltern?“). Eine selbst bewohnte Immobilie muss nicht verkauft werden, um die Heimkosten für die Eltern oder einen Elternteil zu decken. Die ersparten Mietkosten müssen allerdings als zusätzliches Einkommen berücksichtigt werden. Ist das Haus oder die Eigentumswohnung noch nicht abbezahlt, können Zins- und Tilgungsleistungen von den ersparten Mietkosten abgezogen werden.
Auch Rücklagen für Sanierungs- und Modernisierungsarbeiten am Eigenheim müssen nicht in jedem Fall zur Finanzierung des Elternunterhalts herangezogen werden. Gleiches gilt für Rücklagen, die zum Kauf eines in absehbarer Zeit benötigten Autos gebildete wurden, wenn das neue Auto – beispielsweise für die Fahrt zur Arbeit – unabdingbar ist (Bericht: finanztipp.de).
Vorsicht bei Schenkungen
Ältere Menschen, die finanziell gut gestellt sind, möchten manchmal ihren Nachkommen etwas Gutes tun und vermachen ihnen schon zu Lebzeiten einen Teil ihres Vermögens als Schenkung. Die Anlässe dazu sind vielfältig – der Enkel nimmt ein Studium auf, die Kinder müssen dringende Reparaturen am Haus vornehmen oder benötigen Startkapital für ein eigenes Unternehmen. Vielleicht soll das geschenkte Geld den Nachkommen einfach eine weitere Sicherheit geben oder ihnen ermöglichen, einen lang gehegten Wunsch zu verwirklichen.
Doch hier ist Vorsicht geboten: Denn Schenkungen können im Regelfall bis zu zehn Jahre nach Schenkung zurückgefordert werden. Tritt ein Sozialhilfeträger in Vorleistung und erfährt von einer Schenkung des Pflegebedürftigen innerhalb der letzten zehn Jahre, so darf er (von bestimmten Ausnahmen abgesehen) verlangen, dass der Pflegebedürftige die Vermögenswerte zur Deckung der Pflegekosten zurückfordert.
Berücksichtigung des Familieneinkommens
Die Leistungsfähigkeit eines zum Elternunterhalt verpflichteten Kindes bemisst sich nicht allein nach dem eigenen Einkommen, sondern es wird auch das (eventuell höhere) Einkommen des Ehepartners berücksichtigt. Denn das zum Elternunterhalt verpflichtete Kind hat seinerseits einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ehepartner und profitiert somit vom Einkommen des Ehepartners im Rahmen des Familienunterhalts.
Selbst wenn der Unterhaltspflichtige mehr verdient als sein Ehepartner, ist die Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt laut Entscheid des Bundesgerichtshofs dennoch unter Berücksichtigung des Ehepartner-Einkommens zu ermitteln: Von dem bereinigten Familieneinkommen wird der Familienselbstbehalt abgezogen und von dem verbleibenden Einkommen zusätzlich die Haushaltsersparnis (in der Regel zehn Prozent). Abgezogen werden auch die Ansprüche von unterhaltsberechtigten Kindern im Haushalt und Aufwendungen für die eigene Altersvorsorge.
Die Hälfte des sich ergebenden Betrags kommt zuzüglich des Familienselbstbehalts dem Familienunterhalt zugute. Zu dem so bemessenen individuellen Familienbedarf hat der Unterhaltspflichtige entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten beizutragen. Für den Elternunterhalt kann der Unterhaltspflichtige die Differenz zwischen seinem Einkommen und seinem Anteil am individuellen Familienbedarf einsetzen.
Elternunterhalt auch für ein teures Heim?
Müssen unterhaltspflichtige Kinder für jedes vom Bewohner gewählte Pflegeheim aufkommen oder ist das jeweils günstigste als Maßstab zugrunde zu legen?
Der Bundesgerichtshof kam in einem Urteil vom 07.10.2015 zu dem Beschluss, dass unter bestimmten Umständen Kinder auch für Heime höherer Preiskategorien aufkommen müssen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn es für Mutter oder Vater nicht zumutbar ist, ein Heim der unteren Preiskategorie zu wählen. Beispielsweise, wenn Eltern oder Elternteil zunächst aus eigenem Vermögen oder Einkommen eine hochpreisige Einrichtung finanzieren konnte und erst im Verlauf der Zeit oder durch eine höhere Pflegestufe bedürftig wurde. Auch wenn ein Kind im Vorfeld an der Auswahl des teuren Heimes beteiligt war, kann es nicht nachträglich die Unterhaltszahlungen verweigern.
Sonderfall: Erhebliche Verfehlung der Eltern
Nicht immer sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren Kindern problemfrei. Kleine Streitigkeiten gehören durchaus zu einem normalen Familienleben. Es gibt jedoch Umstände, die es für ein Kind unzumutbar machen, für die Eltern oder einen Elternteil zu sorgen. Wenn sich die Eltern erheblicher Verfehlungen gegen das Kind schuldig gemacht haben, vermindert sich ihr Unterhaltsanspruch oder fällt sogar ganz weg. Zu erheblichen Verfehlungen zählen beispielsweise Misshandlung, Missbrauch oder grobe Vernachlässigung.
Ein Kontaktabbruch hingegen gilt nicht in jedem Fall als erhebliche Verfehlung. Der BGH hat mit Beschluss vom 12.02.2014 entschieden, dass der Anspruch eines Unterhaltsberechtigten auf Elternunterhalt auch bei jahrelangem Kontaktabbruch zu Sohn oder Tochter bestehen bleibt, sofern der Unterhaltsberechtigte in der prägenden Phase der ersten 18 Lebensjahre seinen Elternpflichten im Wesentlichen nachgekommen ist und keine weiteren Umstände vorliegen, die das Verhalten des Unterhaltsberechtigten als schwere Verfehlung erscheinen lassen. Der Unterhaltsanspruch bleibt selbst dann bestehen, wenn Eltern oder Elternteil Sohn oder Tochter in einem notariellen Testament nur mit dem Pflichtteil bedenken, da sie lediglich von ihrem Recht auf Testierfreiheit Gebrauch machen.
November 2018. Veröffentlichung mit freundlicher Genehmigung von BIVA, Copyright: BIVA