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Sonntag, 25. Mai 2025

Ruhestand im Ausland: Was Senioren bei Steuern, Rente und Krankenversicherung beachten müssen


Ob Italien, Spanien oder Thailand – ein Ruhestand im Ausland ist für viele Rentner ein Lebenstraum. Das angenehmere Klima, geringere Lebenshaltungskosten und ein entspannter Alltag versprechen einen sorgenfreien Lebensabend. Um das genießen zu können, ist die richtige Vorbereitung entscheidend. Was Rentner beim Auswandern in puncto Steuern, Krankenversicherung und Co. beachten müssen, erklärt Sabine Brandl, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH.

Gute Gründe für das Auswandern

2024 erhielten 237.000 Deutsche ihre Rente ins Ausland überwiesen. „Einer der Hauptgründe: Die monatlichen Fixkosten sind in Ländern wie Italien, Spanien, Portugal oder Thailand deutlich geringer und ermöglichen einen höheren Lebensstandard als in Deutschland“, so Sabine Brandl. Doch nicht nur Geld spielt eine Rolle, wie das beliebteste Zielland Österreich zeigt. „Viele Rentner entscheiden sich auch aufgrund einer höheren Lebensqualität, gesundheitlichen Aspekten oder dem Wunsch nach einer Veränderung im Alltag für das Auswandern“, ergänzt Brandl.

Volle Rentenzahlungen sichern

Damit es mit der Rentenzahlung im Ausland klappt, sollten Ruheständler mindestens zwei Monate im Voraus die Deutsche Rentenversicherung (DRV) informieren und ihre neue Adresse und Bankverbindung melden. Ansonsten können sich die Zahlungen verzögern oder ausbleiben.

„Die vollen Bezüge erhalten Rentner innerhalb der EU, in den EFTA-Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz sowie in Ländern, die ein Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland haben, wie Australien, Brasilien, die Philippinen oder die USA“, erläutert die Rechtsexpertin. „Wenn der Rentenanspruch zum Teil auf ausländischen Beitragszeiten beruht, kann es zu Abzügen kommen. Und auch bei Ländern außerhalb von EU und EFTA und ohne Sozialversicherungsabkommen sind Kürzungen möglich.“ 

Lebensbescheinigung für jedes Jahr
Außerdem verlangt die DRV einmal jährlich eine sogenannte Lebensbescheinigung, die online beim Rentenservice der Deutschen Post zur Verfügung steht. Das ausgefüllte Formular müssen Rentner dann von einer zugelassenen Stelle, zum Beispiel einer Behörde oder Bank im neuen Wohnland, unterzeichnen lassen und anschließend per Post an den Rentenservice der Deutschen Post schicken. „Seit 2024 funktioniert der Nachweis auch vollständig digital“, ergänzt Brandl.

Die Steuer im Blick behalten
Auch im Ruhestand sind Rentner weiterhin steuerpflichtig. Um Ärger mit dem Finanzamt zu vermeiden, sollten sie daher frühzeitig klären, ob Steuern in Deutschland oder dem neuen Zielland fällig sind. Wer dauerhaft im Ausland wohnt, ist in der Regel in Deutschland beschränkt steuerpflichtig. Das bedeutet unter anderem, dass der Grundfreibetrag wegfällt.

Wo Steuern letztendlich zu zahlen sind, hängt davon ab, ob mit dem jeweiligen Land ein sogenanntes Doppelbesteuerungsabkommen besteht und was dieses besagt. Da die Steuerregelungen kompliziert sind und Fehler schnell zu hohen Nachzahlungen führen, empfiehlt Brandl Rentnern mit Auslandsplänen, sich professionell beraten zu lassen.

Wichtige Dokumente nicht vergessen

„Neben einem gültigen Personalausweis oder Reisepass benötigen Rentner Geburts- und Heiratsurkunde, Rentenbescheide und eventuell auch beglaubigte Übersetzungen dieser Dokumente für die Auswanderung“, erklärt die ERGO Juristin. Abhängig vom Land können auch Visum oder Aufenthaltsgenehmigung erforderlich sein. „Medizinische Nachweise über chronische Erkrankungen oder Medikamente erleichtern zudem die Versorgung vor Ort.“ 

Übrigens: Wer als Rentner ins EU-Ausland oder nach Island, Liechtenstein, Norwegen oder in die Schweiz auswandert, kann in der Regel in seiner deutschen gesetzlichen Krankenversicherung bleiben. Anders sieht das im Nicht-EU-Ausland aus. Hier benötigen Rentner im Regelfall eine neue Krankenversicherung.

Weitere Informationen zur Rechtsschutzversicherung unter www.ergo.de/rechtsportal. 


Mai 2025. Redaktion pflegeinfos.net
Copyright Foto: PR/ERGO Group

Dienstag, 21. Februar 2023

Heimkosten in Baden-Württemberg extrem teuer - aktuelle Statistik des Verbands der Ersatzkassen zeigt Kostensteigerung auf

Ganz schön heftig: Im ersten Jahr Heimaufenthalt zahlen die Betroffenen bzw. deren Familien rund 2773 Euro pro Monat an Eigenbeteiligung. Die Zuschüsse der Pflegekasse sind schon rausgerechnet. Bundesweit wurde ein Durchschnitt von 2411 Euro ermittelt. Auch das ist eine Steigerung in den letzten zwölf Monaten von 278 Euro. 

Wie überall, so schlagen in der Verwaltung und Betreuung in Seniorenheimen gestiegene Energiekosten, höhere Löhne und allgemeine Lebenshaltungskosten wie Nahrung zu Buche.

Aktuell wurden diese Zahlen vom Verband der Ersatzkassen ermittelt. Wer als Heimträger mit Pflegekassen abrechnet, ist seit September 2022 verpflichtet, nach Tarif oder angepassten Tarifen die Pflegefachkräfte zu entlohnen. Diese Mehrkosten werden umgelegt - jeder Bewohner bzw. die Angehörigen zahlen es mit.

Entlastungszuschlag Pflegeheim - der Staat schießt zu

Was tut die Bundesregierung dagegen? Die sogenannten "Entlastungszuschläge Pflege" senken den Eigenanteil. Sie werden jedoch erst mehr, je länger eine Person stationär im Altenheim ist. Seit Januar 2022 gilt diese Regelung.

1. Jahr im Heim: 5 Prozent weniger Eigenanteil für den Posten Pflege

2. Jahr: 25 Prozent weinger

3. Jahr: 45 Prozent weniger

ab 4. Jahr: 70 Prozent weniger

In Baden-Württemberg zahlen Heimbewohner am meisten zu

Trotzdem müssen Heimbewohner oder ihre Familien finanziell ran. Wer in Baden-Württemberg nach vier Jahren im Altenheim die höchste Entlastung erhält, muss noch 1833 Euro jeden Monat privat bezahlen. Im Bundesdurchschnitt wurden 1671 Euro ermittelt.

Wichtig zu wissen: Neben den Kosten für Pflege und Betreuung gibt es noch die Punkte Unterkunft/Miete, Essen und Trinken sowie ein Investitionskostenzuschuss für die Einrichtung.


Februar 2023. Redaktion pflegeinfos.net


Montag, 26. August 2019

Pflegeheimsuche Deutschland: Online-Ratgeber EINBLICK zum Download hilft pflegenden Angehörigen

Der neue Kurzratgeber EINBLICK Pflegeheimsuche des Zentrums für Qualität in der Pflege (ZQP) bietet Orientierung, um ein passendes Pflegeheim zu finden. Angehörige von pflegebedürftigen Menschen erhalten konkrete Tipps, wie sie bei der Suche vorgehen und welche zentralen Aspekte sie bedenken sollten.

Wer ein Pflegeheim für einen nahestehenden Menschen sucht, will sicher gehen, dass es das Richtige ist. Die pflegebedürftige Person soll sich dort wohlfühlen und gut versorgt werden. Aber ein individuell passendes Pflegeheim zu finden, ist nicht immer einfach, erklärt Dr. Ralf Suhr, Vorstandsvorsitzender des ZQP: „Aus unserer Arbeit wissen wir: Viele Angehörige belastet die Suche sehr. Sie sind unsicher, wie sie vorgehen sollen und worauf bei der Auswahl zu achten ist. Teilweise kommen auch Schuldgefühle auf, weil Angehörige ihrem Nächsten ein Leben im gewohnten Umfeld nicht mehr ermöglichen können. Besonders schwierig wird es, wenn die Entscheidung für eine stationäre Einrichtung unter Zeitdruck fallen muss, weil die Pflege zu Hause plötzlich einfach nicht mehr geht.“

Fünf Schritte für den richtigen Pflegeheimplatz
Um die Orientierung zu erleichtern, hat das ZQP nun einen Kurzratgeber als Onlineformat herausgegeben. Der EINBLICK Pflegeheimsuche zeigt, wie man in fünf Schritten bei der Suche und Entscheidungsfindung vorgehen kann. Zunächst sollte man den Anspruch auf individuelle und ortsnahe Pflegeberatung nutzen. Dort kann man sich unter anderem zu Versorgungsangeboten beraten lassen. 


Anforderungen an ein Pflegeheim - was ist Ihnen wichtig?
In einem zweiten Schritt sollte mit der pflegebedürftigen Person und weiteren Nahestehenden überlegt werden, welche konkreten Anforderungen an das Pflegeheim gestellt werden. Dabei können die im ZQP-EINBLICK aufgezeigten 10 wichtigen Aspekte bei der Pflegeheim-Wahl hilfreich sein. Dazu gehören zum Beispiel die Umgangsformen der Pflegenden, die Sicherheit bei der pflegerischen und ärztlichen Versorgung sowie die Ausstattung aber auch das Essensangebot oder die Lage der Einrichtung.

Kleine Konferenz in der Familie soll Klarheit bringen
Anschließend steht die Recherche nach Pflegeheimen an – am einfachsten funktioniert das mittlerweile über das Internet. Sind dann potenzielle Heime gefunden, ist es ratsam, sich möglichst gemeinsam mit dem pflegebedürftigen Angehörigen einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Eine selbst erstellte Checkliste kann hilfreich sein, um die individuellen Anforderungen mit den Gegebenheiten vor Ort zu vergleichen. Um schließlich eine Auswahl zu treffen, eignet sich eine Art Konferenz mit allen für die Entscheidung relevanten Personen. Dabei müssen die Wünsche und Bedürfnisse des pflegebedürftigen Angehörigen im Mittelpunkt stehen.

Der ZQP-EINBLICK Pflegeheimsuche ist werbefrei. Er kann kostenlos über die Webseite des ZQP als PDF-Datei heruntergeladen werden: www.zqp.de/bestellen


August 2019. Redaktion pflegeinfos.net
Quelle: ZQP
 

Freitag, 28. Juni 2019

Studie von SDK und mhplus Krankenkasse: Generation 55plus will den Kindern als Pflegefall nicht zur Last fallen - wie geht das?

74 Prozent der Bundesbürger ab 55 Jahren wollen im Pflegefall nicht von ihren Kindern betreut werden. Sieben von Zehn wünschen sich stattdessen einen professionellen Pflegedienst, der sie zuhause versorgt. Um die Nachkommen auch vor finanziellen Belastungen zu schützen, haben Menschen mit Kindern besser für Alter und Pflege vorgesorgt. 

Das zeigt eine gemeinsame Studie "55plus - Pflege im Alter" der mhplus Krankenkasse und der Krankenversicherung SDK. Befragt wurden 1.000 Bundesbürger ab 55 Jahren.

"Die Erwartungshaltung der Eltern im Vergleich zu früheren Generationen hat sich deutlich verändert. War es vor 20 Jahren noch üblich, von den Kindern im Pflegefall Hilfe zu bekommen, möchte die heutige Generation 55plus ihren Nachkommen keine Bürde sein", sagt Verena Ortmann, Leiterin der mhplus Pflegekasse.

Dies gilt auch in finanzieller Hinsicht. Lediglich acht Prozent der Studienteilnehmer erwarten von ihren Kindern eine Übernahme der Pflegekosten. Immerhin ein Drittel sorgt vor und legt monatlich Geld für einen möglichen Pflegefall zurück - oder hat bereits ausreichend Geld hierfür gespart. Bei den Teilnehmern ohne Kinder ist der Anteil deutlich geringer - nur jeder Vierte sichert sich finanziell für den Pflegefall ab. "Das Verantwortungsbewusstsein bei Eltern ist erkennbar ausgeprägter. Viele empfinden ein Pflichtgefühl gegenüber ihren Kindern, sie von finanziellen Belastungen freizuhalten", so Olaf Engemann, Vorstand für Vertrieb und Marketing bei der Süddeutschen Krankenversicherung (SDK). 


"Sie sollen weder ihren Beruf aufgeben, um Zeit für die Eltern zu haben, noch zusätzlich zum Hauskredit auch deren Pflege finanzieren." Nur in einem Punkt nimmt die Generation 55plus ihre Nachkommen in die Pflicht: Sie sollen sich um die finanziellen Angelegenheiten ihrer Eltern kümmern, wenn diese dazu nicht mehr in der Lage sind.

Immer mehr ältere Menschen interessieren sich für alternative Wohnformen

Doch es geht der Generation 55plus nicht nur darum, die Erben von Belastungen fern zu halten. Sie will auch möglichst lange selbstbestimmt und unabhängig leben. Das eigene Zuhause ist dabei zwar noch immer der Ort, wo die meisten das Alter verbringen möchten. Doch immer mehr Studienteilnehmer können sich auch vorstellen, in einer Senioren-Wohngemeinschaft (33 Prozent) oder in einem Mehrgenerationenhaus zu wohnen (29 Prozent). 

Selbst ein Leben weit weg von Kindern und Enkelkindern im Ausland hält jeder fünfte der "neuen" alten Generation für denkbar. Schließlich ist Pflege dort oft wesentlich günstiger zu finanzieren. Doch reicht das Geld dafür überhaupt? Hier tappen fast zwei von drei Befragten im Dunkeln. Das Thema Pflegefinanzierung ist ihnen viel zu kompliziert. Und wenn es finanziell wirklich eng wird, setzen 55 Prozent auf den Staat - soll er doch für sie einspringen.
 

www.mhplus.de
www.sdk.de

Juni 2019. Text: ots


Mittwoch, 28. November 2018

Eltern im Pflegeheim. Wann müssen die Kinder dafür bezahlen? Aktuelle Informationen zum Elternunterhalt in Deutschland

Folgender Beitrag erschien im Newsletter von BIVA, biva.de, im Oktober 2018.

Die BIVA vertritt die Interessen von Menschen mit Pflege- oder Betreuungsbedarf im Alter und bei Behinderung. Vor allem, wenn sie in einer betreuten Wohnform leben. Der Verein ist aber auch Ansprechpartner für pflegende Angehörige, Betreuer und ehrenamtlich Engagierte und BürgerInnen, denen die Sorgen und der Standpunkt von hilfsbedürftigen älteren und pflegebedürftigen Menschen am Herzen liegen. Mehr über die Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen e.V. (BIVA) lesen Sie hier: www.biva.de



BEITRAG Elternunterhalt:

Wann müssen Kinder fürs Pflegeheim zahlen?

Wenn im Alter das Leben im eigenen Haus oder der eigenen Wohnung nicht mehr problemlos bewältigt werden kann, ist der Umzug in ein Pflegeheim für viele ältere Menschen eine sinnvolle Alternative. Dies ist jedoch mit erheblichen Kosten verbunden – selbst bei Heimen der unteren Preisklasse.

Denn die gesetzliche Pflegeversicherung bietet Pflegebedürftigen lediglich einen Teilkasko-Schutz. Heimbewohner zahlen Unterbringung und Verpflegung selbst und müssen sich zusätzlich an den Pflegekosten beteiligen (vgl. Kosten im Pflegeheim). Laut einer Studie der PKV zahlen Pflegebedürftige im Bundesdurchschnitt für die Unterbringung in einem Pflegeheim mehr als 1.750 Euro monatlich, oft liegen die Kosten erheblich höher (Bericht: www.pkv.de).

Was aber, wenn die Pflegebedürftigen die hohen Entgelte für ein Heim nicht selbst aufbringen können?

Grundsätzlich sichert der Staat die Unterbringung auch zahlungsunfähiger Pflegebedürftiger durch Sozialleistungen. Der Sozialhilfeträger kann aber die gezahlten Leistungen von den Kindern zurückfordern, sofern diese zahlungsfähig sind.

Wer muss Elternunterhalt zahlen?
Die gesetzliche Unterhaltspflicht trifft nur Personen, die unmittelbar voneinander abstammen, also in erster Linie die Kinder der pflegebedürftigen Person. In seltenen Ausnahmefällen können auch Enkel und Urenkel zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden, z.B. wenn die Kinder des Pflegebedürftigen bereits verstorben sind.

Doch nicht immer müssen Kinder für ihre Eltern eintreten. Ob sie tatsächlich Elternunterhalt zahlen müssen, hängt von ihrem Einkommen und Vermögen ab. Der Sozialleistungsträger kann die Kinder von Pflegebedürftigen nur dann in Anspruch nehmen, wenn sie auch finanziell leistungsfähig sind. Trifft dies nicht zu, so werden die Kinder von der Zahlungspflicht entbunden. Denn sie sind nicht verpflichtet, sich zur Deckung der Pflegekosten finanziell zu ruinieren. Voraussetzung für eine Freistellung von der Unterhaltspflicht ist allerdings, dass Sohn oder Tochter den Nachweis ihrer Zahlungsunfähigkeit liefern können (vgl. Beschluss des OLG Hamm vom 21.11.2012).

Kann der Pflegebedürftige seine Kinder von Zahlungen freistellen?
Im Idealfall kann ein Pflegebedürftiger die Kosten für ein Heim selbst tragen und ist nicht gezwungen, seine Kinder langfristig mit Unterhaltszahlungen zu belasten. Nimmt der Pflegebedürftige jedoch zur Deckung der Pflegekosten Sozialleistungen in Anspruch, so sind ihm die Hände gebunden. Denn der Staat fordert die Leistungen von zahlungsfähigen Kindern auch ohne die Einwilligung der Eltern zurück.

Selbstbehalt und Schonvermögen

Auch zahlungsfähige Kinder haben aber ein Anrecht darauf, ihr eigenes finanzielles Auskommen und das ihrer Familie zu sichern. Daher berücksichtigt der Gesetzgeber bei der Berechnung des Unterhaltes Selbstbehalt und Schonvermögen.

Selbstbehalt:

Vom bereinigten Nettoeinkommen wird nach der Düsseldorfer Tabelle 2018 ein Selbstbehalt von mindestens 1.800 Euro abgezogen. Eine Person, die monatlich bis zu 1.800 Euro netto verdient, kann also nicht zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden. Für Familien gilt ein erhöhter Selbstbehalt von 3.240 Euro.

Schonvermögen:

Grundsätzlich müssen unterhaltspflichtige Kinder auch auf das eigene Vermögen zurückgreifen, um den Unterhalt an die Eltern zu zahlen. Davon unberührt bleibt jedoch das sogenannte Schonvermögen. Das Schonvermögen ist nicht pauschal festgelegt, sondern wird jeweils in einem Unterhaltsverfahren vom Gericht bestimmt.

Ebenfalls unberührt bleiben Rücklagen für die Alterssicherung in Höhe von fünf Prozent des Bruttoeinkommens. Wurde eine Lebensversicherung abgeschlossen, können Kinder ebenfalls nicht verpflichtet werden, diese zum Zwecke der Unterhaltsleistung aufzulösen (Bericht: finanztip.de). 

Eigenheim der Kinder - kann der Staat hier zugreifen?
Auch das Eigenheim müssen Kinder nicht zur Leistung des Elternunterhalts einsetzen (siehe auch „Kinder haften für ihre Eltern?“). Eine selbst bewohnte Immobilie muss nicht verkauft werden, um die Heimkosten für die Eltern oder einen Elternteil zu decken. Die ersparten Mietkosten müssen allerdings als zusätzliches Einkommen berücksichtigt werden. Ist das Haus oder die Eigentumswohnung noch nicht abbezahlt, können Zins- und Tilgungsleistungen von den ersparten Mietkosten abgezogen werden.

Auch Rücklagen für Sanierungs- und Modernisierungsarbeiten am Eigenheim müssen nicht in jedem Fall zur Finanzierung des Elternunterhalts herangezogen werden. Gleiches gilt für Rücklagen, die zum Kauf eines in absehbarer Zeit benötigten Autos gebildete wurden, wenn das neue Auto – beispielsweise für die Fahrt zur Arbeit – unabdingbar ist (Bericht: finanztipp.de).

Vorsicht bei Schenkungen
Ältere Menschen, die finanziell gut gestellt sind, möchten manchmal ihren Nachkommen etwas Gutes tun und vermachen ihnen schon zu Lebzeiten einen Teil ihres Vermögens als Schenkung. Die Anlässe dazu sind vielfältig – der Enkel nimmt ein Studium auf, die Kinder müssen dringende Reparaturen am Haus vornehmen oder benötigen Startkapital für ein eigenes Unternehmen. Vielleicht soll das geschenkte Geld den Nachkommen einfach eine weitere Sicherheit geben oder ihnen ermöglichen, einen lang gehegten Wunsch zu verwirklichen.

Doch hier ist Vorsicht geboten: Denn Schenkungen können im Regelfall bis zu zehn Jahre nach Schenkung zurückgefordert werden. Tritt ein Sozialhilfeträger in Vorleistung und erfährt von einer Schenkung des Pflegebedürftigen innerhalb der letzten zehn Jahre, so darf er (von bestimmten Ausnahmen abgesehen) verlangen, dass der Pflegebedürftige die Vermögenswerte zur Deckung der Pflegekosten zurückfordert.

Berücksichtigung des Familieneinkommens
Die Leistungsfähigkeit eines zum Elternunterhalt verpflichteten Kindes bemisst sich nicht allein nach dem eigenen Einkommen, sondern es wird auch das (eventuell höhere) Einkommen des Ehepartners berücksichtigt. Denn das zum Elternunterhalt verpflichtete Kind hat seinerseits einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ehepartner und profitiert somit vom Einkommen des Ehepartners im Rahmen des Familienunterhalts.

Selbst wenn der Unterhaltspflichtige mehr verdient als sein Ehepartner, ist die Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt laut Entscheid des Bundesgerichtshofs dennoch unter Berücksichtigung des Ehepartner-Einkommens zu ermitteln: Von dem bereinigten Familieneinkommen wird der Familienselbstbehalt abgezogen und von dem verbleibenden Einkommen zusätzlich die Haushaltsersparnis (in der Regel zehn Prozent). Abgezogen werden auch die Ansprüche von unterhaltsberechtigten Kindern im Haushalt und Aufwendungen für die eigene Altersvorsorge.

Die Hälfte des sich ergebenden Betrags kommt zuzüglich des Familienselbstbehalts dem Familienunterhalt zugute. Zu dem so bemessenen individuellen Familienbedarf hat der Unterhaltspflichtige entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten beizutragen. Für den Elternunterhalt kann der Unterhaltspflichtige die Differenz zwischen seinem Einkommen und seinem Anteil am individuellen Familienbedarf einsetzen.

Elternunterhalt auch für ein teures Heim?
Müssen unterhaltspflichtige Kinder für jedes vom Bewohner gewählte Pflegeheim aufkommen oder ist das jeweils günstigste als Maßstab zugrunde zu legen?
Der Bundesgerichtshof kam in einem Urteil vom 07.10.2015 zu dem Beschluss, dass unter bestimmten Umständen Kinder auch für Heime höherer Preiskategorien aufkommen müssen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn es für Mutter oder Vater nicht zumutbar ist, ein Heim der unteren Preiskategorie zu wählen. Beispielsweise, wenn Eltern oder Elternteil zunächst aus eigenem Vermögen oder Einkommen eine hochpreisige Einrichtung finanzieren konnte und erst im Verlauf der Zeit oder durch eine höhere Pflegestufe bedürftig wurde. Auch wenn ein Kind im Vorfeld an der Auswahl des teuren Heimes beteiligt war, kann es nicht nachträglich die Unterhaltszahlungen verweigern.

Sonderfall: Erhebliche Verfehlung der Eltern
Nicht immer sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren Kindern problemfrei. Kleine Streitigkeiten gehören durchaus zu einem normalen Familienleben. Es gibt jedoch Umstände, die es für ein Kind unzumutbar machen, für die Eltern oder einen Elternteil zu sorgen. Wenn sich die Eltern erheblicher Verfehlungen gegen das Kind schuldig gemacht haben, vermindert sich ihr Unterhaltsanspruch oder fällt sogar ganz weg. Zu erheblichen Verfehlungen zählen beispielsweise Misshandlung, Missbrauch oder grobe Vernachlässigung.

Ein Kontaktabbruch hingegen gilt nicht in jedem Fall als erhebliche Verfehlung. Der BGH hat mit Beschluss vom 12.02.2014 entschieden, dass der Anspruch eines Unterhaltsberechtigten auf Elternunterhalt auch bei jahrelangem Kontaktabbruch zu Sohn oder Tochter bestehen bleibt, sofern der Unterhaltsberechtigte in der prägenden Phase der ersten 18 Lebensjahre seinen Elternpflichten im Wesentlichen nachgekommen ist und keine weiteren Umstände vorliegen, die das Verhalten des Unterhaltsberechtigten als schwere Verfehlung erscheinen lassen. Der Unterhaltsanspruch bleibt selbst dann bestehen, wenn Eltern oder Elternteil Sohn oder Tochter in einem notariellen Testament nur mit dem Pflichtteil bedenken, da sie lediglich von ihrem Recht auf Testierfreiheit Gebrauch machen.

November 2018. Veröffentlichung mit freundlicher Genehmigung von BIVA, Copyright: BIVA

Freitag, 27. Juli 2018

Rente im Ausland - müssen Auslandsrentner Steuer bezahlen? Tipps für deutsche Senioren im Ausland zu Grundfreibetrag, Doppelbesteuerung

Immer mehr Rentner spielen mit dem Gedanken, ihren Ruhestand im Ausland zu verbringen. Dort locken niedrige Lebenshaltungskosten und ein angenehmes Klima, etwa in einer Seniorenresidenz in Spanien (Mallorca, Lanzarote, Gran Canaria) oder einer Wohnung in Bulgarien, Portugal oder sogar in Thailand. 

Weit weg von deutscher Bürokratie denkt kaum einer daran, vielleicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet zu sein. Aber: Seit dem Alterseinkünftegesetz 2005 werden sukzessive auch sämtliche Auslandsrentner erfasst. Ob Rentner Steuern zahlen müssen, hängt von der Höhe und dem Zeitpunkt ab, wann sie in Rente gegangen sind: Wer im Jahr 2005 oder früher in Rente gegangen ist, muss nur 50 Prozent versteuern. 

Steuer für Rentner hängt vom Renteneintritt ab
Für spätere Renteneintritte steigt der steuerpflichtige Anteil um zwei Prozent jährlich. Wer also zum Beispiel 2015 in Rente ging, muss 70 Prozent seiner Rente versteuern. Damit bleiben 30 Prozent steuerfrei. Abhängig vom Jahresbetrag der Rente und dem Jahr des Rentenbeginns wird dann der steuerfreie Teil (sog. Rentenfreibetrag) der Rente ermittelt, der grundsätzlich für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs gilt. 

Die Deutsche Seniorenliga rät, sich in jedem Fall beim Finanzamt "zu melden", schlicht um Klarheit zu haben. Unter Umständen ist eine Beratung durch einen Steuerexperten sinnvoll. Eine Steuererklärung wird immer dann verlangt, wenn die gesamten Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigen. Er betrug 2016 für Alleinstehende 8.652 Euro und 17.304 Euro für Ehepaare. Erst bei einem zu versteuernden Einkommen über diesem Wert wird die Einkommensteuer erhoben


Seniorendomizil in Lanzarote: deutsche Rentner lieben das Klima der Insel
 

Auslandsrentnern steht kein steuerfreier Grundfreibetrag zu
Auslandsrentner sind "beschränkt steuerpflichtig". Diese freundliche Umschreibung beschreibt einen Nachteil für Senioren, die sich sorglos im Süden wähnen: Für sie gibt es keinen Steuerfreibetrag in Höhe von 8.652 Euro wie in Deutschland, heißt: Jeder Rentner ist vom ersten Euro an steuerpflichtig. Auch das Ehegattensplitting entfällt. 

Antrag für Grundfreibetrag bei Rente im Ausland möglich
Unter bestimmten Voraussetzungen können Auslandsrentner einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellen; wird dem Antrag stattgegeben, steht einem der Grundfreibetrag zu. Was sind das für Voraussetzungen? Das Einkommen muss entweder zum weitaus größten Teil – nämlich 90 Prozent – in Deutschland besteuert werden und man darf daneben nur kleine Einkünfte haben. Oder aber die Einkünfte aus dem Ausland, die nicht in Deutschland versteuert werden, liegen nicht über 8.652 Euro. In diesem Fall sollten dem Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht ein Nachweis darüber beigelegt werden, wie viele Einnahmen außerhalb Deutschlands tatsächlich bezogen werden. 
 
Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Staaten

Mit einigen Ländern wurden Abkommen geschlossen, dass die Rente dort versteuert werden kann. Durch dieses Doppelbesteuerungsabkommen ist geregelt, ob entweder der alte Heimat- oder der neue Wohnsitzstaat die Steuer erheben darf. Darüber gilt es, sich vorher beim Finanzamt zu erkundigen. Rentner, die ihren Wohnsitz nicht ins Ausland verlegen, weil sie etwa nur die Wintermonate im sonnigen Süden verbringen, bleiben ganz normal in Deutschland steuerpflichtig.

Kostenloser Ratgeber 

In welchen Fällen müssen Rentner eine Steuererklärung abgeben? Welche Einkommensarten werden versteuert? Was muss beachtet werden bei einem Altersruhesitz im Ausland? Diese und weitere Fragen beantwortet die Broschüre „Steuern zahlen im Ruhestand“. Sie kann kostenlos bei der Deutschen Seniorenliga, Heilsbachstraße 32 in 53123 Bonn bestellt werden. www.deutsche-seniorenliga.de

Juli 2018. Text: ots/Deutsche Seniorenliga
Copyright Foto: Archiv Redaktion

Mittwoch, 2. August 2017

Ist 24h Betreuung von Senioren Ausbeutung? Wie sehen Betroffene ihren Job und die Arbeitsumstände? Umfrage des Verbands für häusliche Betreuung und Pflege

Sie arbeiten schwarz, 24 Stunden am Tag, fühlen sich ausgebeutet, verdienen einen Hungerlohn, sind rechts- und versicherungslos, sprechen kaum Deutsch und sind schlecht ausgebildet – dieses Bild haben viele von osteuropäischen Betreuungspersonen, die in deutschen Privathaushalten in der sogenannten „24-Stunden-Betreuung“ (Betreuung in häuslicher Gemeinschaft) tätig sind. Doch die Realität sieht völlig anders aus: Die Betreuungspersonen betrachten sich selbst als fair behandelt und empfinden ihre Entlohnung meist als angemessen.

Erstmals wurden die Tätigkeiten, die polnische Betreuungspersonen in deutschen Privathaushalten erbringen, sowie deren persönlichen, beruflichen und finanziellen Hintergründe wissenschaftlich untersucht – mit überraschenden Ergebnissen. Der Verband für häusliche Betreuung und Pflege (VHBP e.V.) und die Hausengel PflegeAllianz e.V. haben die breit angelegte Studie bei der Berufsakademie für Gesundheits- und Sozialwesen Saarland (BAGSS) in Auftrag gegeben.


Insgesamt wurden 904 polnische Betreuungspersonen, 94 Familienangehörige pflegebedürftiger Senioren und 65 Dienstleistungsunternehmen der Branche befragt, sowie elf Tagesablaufprotokolle ausgewertet.


24h Seniorenbetreuung in häuslicher Gemeinschaft
 

Fair und autonomes Arbeiten
Die Erkenntnisse der Studie überraschen: Die überwiegende Mehrheit der Betreuungspersonen bewertet ihr Beschäftigungsverhältnis als fair und durch einen hohen Grad an Autonomie gekennzeichnet. Knapp 98% der Befragten verfügen über umfassende Erfahrung als Betreuungsperson, 78% von ihnen besitzen mindestens Abitur.

Der Studie zufolge sind die Hauptaufgaben dieser Personen die klassische Hauswirtschaft (2:42 Stunden/Tag), Betreuung (2:15 Stunden/Tag) und Grundpflege (1:41 Stunden am Tag). Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit von Betreuungspersonen in häuslicher Gemeinschaft beträgt laut der Studie sechs Stunden und 47 Minuten, was rund 45 Stunden in der Woche ausmacht. Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen dieser Betreuungspersonen beträgt rund 1200 Euro bei freier Kost und Logis. Dies ist in etwa mit einem Bruttoeinkommen von 2000 bis 2200 Euro gleichzusetzen. Für deutsche Verhältnisse mag der Lohn gering sein, er ist aber höher als in vielen Ländern, aus denen die Betreuungskräfte kommen. Oft ist hier das Durchschnittseinkommen nur rund 300 Euro.

„Für mich steht bei meiner Arbeit die Unterstützung absolut aller im Pflegeprozess beteiligten Personen im Vordergrund. Dazu gehören ganz klar auch Betreuungspersonen aus Osteuropa. Wir können nicht immer so tun, als wären diese Kräfte nicht da und als wären sie alle nicht qualifiziert und würden ausgebeutet. Die Studie zeigt ein klares Bild der Tätigkeiten dieser Kräfte. Wir sollten sie endlich anerkennen und offiziell in Pflegesettings integrieren“, so Markus Oppel, Vorstandsvorsitzender der Hausengel PflegeAllianz e.V.

Integration in das deutsche Pflegeversicherungssystem
Frederic Seebohm, Geschäftsführer des Verband für häusliche Betreuung und Pflege (VHBP e.V.) geht sogar noch einen Schritt weiter und fordert: „Die Betreuung in häuslicher Gemeinschaft ist zur selbstverständlichen und unverzichtbaren Versorgungsform alter und kranker Menschen geworden. Der VHBP setzt sich dafür ein, dass sie nach der Bundestagswahl Eingang in das reguläre Pflegeversicherungssystem findet.“

Der vollständige Forschungsbericht steht unter folgendem Link zum Download bereit: HIER!

August 2017. Redaktion pflegeinfos.net

Copyright Foto: PR/Fotolia

Dienstag, 1. August 2017

Heimkosten, Heimentgeld in Nordrhein-Westfalen. Ratgeberbroschüre für Angehörige zu Pflegeheimkosten. Herausgeber ist die BIVA

Was kostet ein Platz im Pflegeheim und welche staatlichen Unterstützungsmöglichkeiten gibt es? Welche Auswirkungen haben die Pflegereformen auf die Heimkosten? Aktuelle Informationen hierzu bietet die vollständig überarbeitete Neuauflage der Broschüre „Das Heimentgelt in NRW“ der Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen (BIVA) e.V. Der 40-seitige Ratgeber wurde im Rahmen eines vom NRW-Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter (MGEPA) geförderten Projektes erstellt und ist kostenfrei erhältlich.

Seit Beginn des Jahres 2017 hat sich das Heimentgelt für alle Pflegeheimbewohner verändert. Mehrere Gesetzesänderungen führten zu vielfältigen Neuerungen, die für den Laien kaum verständlich sind. Die Broschüre hilft den Bewohnerinnen und Bewohnern von Pflegeeinrichtungen sowie deren Angehörigen, besser zu verstehen und zu kontrollieren, welche Auswirkungen die Änderungen auf sie haben. Die Autoren erklären, wie sich die Kosten errechnen und zeigen finanzielle Hilfen auf. Neben der Sozialhilfe gibt es in Nordrhein-Westfalen außerdem die Möglichkeit, die Investitionskosten über das Pflegewohngeld abzudecken.

Zurzeit wird vielen Bewohnerinnen und Bewohnern von ihren Einrichtungen angekündigt, dass sich ihr Anteil an den Heimkosten ändert. „Die Broschüre soll dem einzelnen Verbraucher das notwendige Wissen an die Hand geben, damit er diese Schreiben nachvollziehen und beurteilen kann. Bei eventuellen Unstimmigkeiten kann er seine Verbraucherrechte wahrnehmen“, sagt Iris Anagnostopoulou von der BIVA, Mitautorin der Broschüre.

Die Juristin Anagnostopoulou betreut bei der BIVA den kostenlosen Beratungsdienst zum Heimentgelt in NRW. Montags bis freitags von 8:30 Uhr bis 16:30 Uhr steht sie zusammen mit ihren Kolleginnen unter der Telefonhotline 0228-909048-48 für Einzelfragen zur Verfügung. In der Broschüre werden die häufigsten Fragen aus dieser Beratungsarbeit gebündelt sowie kompakt und anschaulich beantwortet.


Die Broschüre kann als PDF-Dokument abgerufen oder über den Shop der BIVAbestellt werden.  

August 2017. Redaktion pflegeinfos.net

Montag, 7. September 2015

Broschüre zur Pflegeversicherung der Deutschen Alzheimer Gesellschaft – mit Tipps für pflegende Angehörige

Ratgeber für pflegende Angehörige


Das Pflegeversicherungsgesetz (Sozialgesetzbuch XI) ist in den letzten Jahren mehrfach reformiert worden. Es enthält eine Vielzahl von Leistungen und Sonderregelungen, mit denen auch Menschen mit Demenz Anspruch auf Unterstützung haben. Durch das „Pflegestärkungsgesetz I“, das zum 1. Januar 2015 in Kraft getreten ist, wurden viele Leistungen erhöht und sind flexibler einsetzbar als zuvor.


Doch sind die Regelungen mittlerweile so kompliziert, dass es selbst Fachleuten oft schwer fällt sie zu durchschauen. Die soeben erschienene, völlig überarbeitete 16. Auflage des „Leitfadens zur Pflegeversicherung“ der Deutschen Alzheimer Gesellschaft (DAlzG) ist eine verständliche Anleitung, um sich im Paragrafendschungel zurecht zu finden. 

Mit Pflegetagebuch für pflegende Angehörige
Der auch optisch neu gestaltete Leitfaden in der Reihe „Ratgeber für Angehörige und Profis“, der von Günther Schwarz, Leiter der Beratungsstelle der Evangelischen Gesellschaft in Stuttgart, verfasst wurde, soll es Angehörigen erleichter, die zum Teil komplizierten Vorschriften des Pflegeversicherungsgesetzes zu verstehen und ihre Rechte durchzusetzen.


In dem Band werden die für Demenzkranke bedeutsamen Bestimmungen hinsichtlich der Ansprüche, des Antragsverfahrens, der Begutachtung und des Widerspruchs ausführlich dargelegt. Der Ratgeber enthält eine Kopiervorlage für ein „Pflegetagebuch“, mit dem Angehörige ihren Pflegeaufwand dokumentieren können. Ferner sind darin Beispiele für einen Tagesablauf mit Pflegezeiten und für die Formulierung eines Widerspruchs gegen ungünstige Bescheide der Pflegekassen zu finden.
 

Infos: Deutsche Alzheimer Gesellschaft (Hrsg.): Leitfaden zur Pflegeversicherung. Antragstellung, Begutachtung, Widerspruchsverfahren, Leistungen. 16. Auflage 2015, 176 Seiten, 6 Euro.

Bestellung: Über den Online-Shop oder per Telefon bei der Deutsche Alzheimer Gesellschaft e.V. Selbsthilfe Demenz unter 030 / 259 37 950.

www.deutsche-alzheimer.de

September 2015. Redaktion pflegeinfos.net
Copyright Foto: PR/DAlzG 

Dienstag, 1. September 2015

Pflegestärkungsgesetz: Internet-Portal informiert Betroffene und pflegende Angehörige über die neue Leistungen

Die gesetzlichen Leistungen für pflegende Angehörige und Pflegebedürftige sind mit in Kraft treten des neuen Pflegestärkungsgesetztes I Anfang 2015 verbessert worden. Doch was ist neu? Was müssen pflegende Angehörige und Antragssteller wissen? Wo gibt es mehr Zuschüsse für Demenz-Patienten und Hilfe für Betreuer?

Das Bundesministerium für Gesundheit hat einen neuen Internetauftritt konzipiert, der alle Fragen rund um das Pflegestärkungsgesetz in Deutschland beantwortet.

Unter www.pflegestaerkungsgesetz.de sind Informationen rund um die Leistungsbeziehung und Antragsstellung zusammengefasst. Bei „Informationsmaterial“ können schnell und direkt neue Broschüren heruntergeladen oder kostenlos bestellt werden. Empfehlenswert sind die folgende Flyer: „Informationen für die häusliche Pflege“ und „Informationen für Demenzkranke und ihre Angehörigen“.


Wie schon bekannt, wird es in Kürze das Pflegestärkungsgesetz II geben. Hier ist u.a. vorgesehen, dass ab 2017 fünf neue Stufen/Definitionen für Pflegebedürftigkeit in Deutschland festgelegt werden – verbunden mit einer differenzierteren und individuelleren Förderung durch die staatliche Pflegekasse. Auch über dieses Gesetz finden sich schon Details auf dem Internetportal für Senioren und pflegende Angehörige.

www.pflegestaerkungsgesetz.de

September 2015. Redaktion pflegeinfos.net

Mittwoch, 26. Juni 2013

MDK-Faltblatt informiert pflegende Angehörige, wie eine Pflegebegutachtung (Pflegestufen) abläuft

Wie läuft eine Pflegebegutachtung eigentlich ab? Wie kommt eine Pflegestufe zustande? Wie kann ich mich als Pflegebedürftiger oder Senior auf den den MDK-Termin vorbereiten?

Mit einem neuen Faltblatt informieren die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK) jetzt Versicherte und ihre Angehörigen, die einen Antrag auf Leistungen aus der Pflegeversicherung gestellt haben.
 
Wenn jemand pflegebedürftig wird, stehen die Betroffenen, aber auch ihr soziales Umfeld in der Regel vor einer großen Herausforderung. Nach wie vor herrscht bei vielen Versicherten und deren Angehörigen Unsicherheit über den Ablauf von Begutachtungen und über die Vergabe von Pflegestufen (1-3). 

Mit dem neuen Faltblatt möchten die MDK wichtige Fragen zur Pflegebegutachtung klären und Betroffenen die Angst vor dem Besuch der MDK-Gutachter nehmen. Kurz und verständlich wird deshalb erläutert, wie eine Begutachtung abläuft, wie sich Betroffene und ihre Angehörigen darauf vorbereiten können und was sie bei der Begutachtung beachten sollten.

Den Flyer finden Sie in diesem Internetangebot zum Download sowohl in deutscher Sprache als auch in griechischer, italienischer, kroatischer, polnischer, russischer und türkischer Übersetzung. 

Hintergrund: Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) ist der sozialmedizinische Beratungs- und Begutachtungsdienst der gesetzlichen Kranken- und der Pflegeversicherung. Er ist auf Landesebene als eigenständige Arbeitsgemeinschaft organisiert. www.mdk.de

Juni 2013. Redaktion pflegeinfos.net

Sonntag, 25. November 2012

Pflege-Tagegeld-Versicherung 2013: Erstmals gibt es staatliche Zuschüsse für die privaten Policen

Daniel Bahr (FDP), Bundesgesundheitsminister
Das Bundeskabinett hat beschlossen, dass es ab Januar 2013 erstmals eine staatliche Förderung für eine private Pflegezusatzversicherung geben wird.

Wer kann von der staatlichen Prämie profitieren? Jeder Bundesbürger, der in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert ist, unabhängig vom persönlichen Einkommen.

Was muss der Versicherte machen? Er muss eine sogenannte Pflege-Tagegeld-Versicherung abschliessen. Das ist eine freiwillige Zusatzversicherung, die im Falle einer Pflegebedürftigkeit eine zusätzliche finanzielle Unterstützung leistet und hilft, die "Pflegelücke" zu schließen.

Wie viel Geld gibt es vom Staat?
Versicherte der gesetzlichen Pflegeversicherung erhalten eine Zulage in Höhe von 60 Euro jährlich zu ihrer Versicherungsprämie. Wichtig: Die private Pflege-Zusatzversicherung muss bestimmte gesetzlich vorgegebene Bedingungen erfüllen.

Für welche Police wird der Zuschuss gewährt?
Es muss sich um eine Pflege-Tagegeld-Versicherung handeln. Der Umfang des Versicherungsschutzes kann individuell bestimmt werden, wobei die untere Grenze durch den monatlichen Mindestbeitrag von 10 Euro gegeben ist und die obere Grenze maximal die doppelte Leistung der sozialen Pflegeversicherung umfassen darf. 

Welche Versicherungsunternehmen bieten eine Pflege-Tagegeld-Versicherung an? Fast alle großen und bekannten Kranken- und Pflegeversicherer verfügen bereits über private Zusatzpolicen. Verbraucherschutz: Versicherer, die diese privaten Pflege-Zusatzversicherungen anbieten, dürfen Antragsteller nicht aufgrund gesundheitlicher Risiken ablehnen. Auch Leistungsausschlüsse oder Risikozuschläge dürfen nicht vereinbart werden.

Was sagt Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr (FDP)?
„Wir fördern die private Pflegevorsorge der Bürgerinnen und Bürger mit 60 Euro im Jahr. Diese Pflegevorsorge ist wichtig, weil die gesetzliche Pflegeversicherung immer nur einen Teil der Pflegekosten übernimmt. Eine private kapitalgedeckte Vorsorge ist deshalb eine notwendige und sinnvolle Ergänzung. Sie sorgt auch dafür, das die Pflegeversicherung demographiefest und stabil wird.“

November 2012. Redaktion pflegeinfos.net
Copyright Foto: PR/Bundesgesundheitsministerium

Montag, 31. Oktober 2011

AOK-Chef von Baden-Württemberg fordert Pflegereform

Dr. Christopher Hermann
Die angekündigten Pflegereformen soll die Bundesregierung endlich in Angriff nehmen – das hat Dr. Christopher Hermann 
beim Landesseniorentag Baden-Württemberg 2011 gefordert. “Pflege ist eine unverzichtbare Säule des Sozialstaates“, so der Vorstandvorsitzende der AOK Baden-Württemberg. Aber ohne entsprechende Reformen sei ihre Finanzierung nicht sichergestellt.

Zum „Jahr der Pflege“ ist 2011 vom ehemaligen Bundesgesundheitsminister Phillip Rösler ernannt worden. „Dieser Ankündigung muss das Bundesgesundheitsministerium endlich Taten folgen lassen“, so Dr. Christopher Hermann beim 28. Landesseniorentag in der Singener Stadthalle. Vor allem bei der Finanzierung fordert die AOK Reformen. „Eine wirkliche Pflegereform geht nicht kostenneutral.“ 


Die Politik müsse bereit sein, mehr Geld in den Ausbau der Pflege zu investieren. Dazu gehört auch, die Pflegebedürftigkeit neu zu definieren. „Bislang erhalten Menschen mit Demenz keine ausreichenden Leistungen“, so Hermann. Und auch Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz kommen zu kurz. Mit seiner Forderung spricht er vielen Betroffenen und ihren pflegenden Angehörigen aus der Seele: „Wir müssen weg von Pflegestufen zu Bedarfsgraden.“


Neue Wohnformen fördern, pflegende Angehörige entlasten 
Die Versorgungsstrukturen müssten weiterentwickelt werden, fordert Dr. Christopher Hermann weiter. „Dazu gehört der Ausbau wohnortnaher Betreuungsangebote, die Förderung neuer Wohnformen – Stichwort Mehrgenerationenhäuser – sowie die Entlastung der pflegenden Angehörigen.“ Aber auch bei der Ausbildung des Pflegepersonals gebe es Handlungsbedarf. „Wir brauchen eine integrative Pflegeausbildung.“ Dass dies alles nicht kostenneutral zu haben ist, liege auf der Hand. Forderungen nach einer kapitalgedeckten Pflegefinanzierung erteilt der AOK-Vorstandsvorsitzende eine klare Absage. „Die Kapitalmarktkrise hat gezeigt, dass die angesparten Beträge letztlich nicht sicher sind.“ 

Solidarische Gesamtfinanzierung  – weg mit der Zweiteilung gesetzlich/privat
Nach wie vor gilt für Dr. Christopher Hermann daher: „Die solidarische Finanzierung, an der Versicherte und Arbeitgeber zu gleichen Teilen beteiligt sind, ist das solide Zukunftsmodell.“ Wer die Herausforderungen der Zukunft bewältigen wolle, müsse den Abbau der zweigeteilten Pflegeversicherung in Angriff nehmen. Gesetzliche und private Pflegeversicherung nebeneinander – das werde den Notwendigkeiten einer immer älter werdenden Gesellschaft nicht mehr gerecht. Hermann: „Wir brauchen eine solidarische Gesamtfinanzierung.“

Oktober 2011. PR/Redaktion pflegeinfos.net
Copyright Foto: AOK Baden-Württemberg



Sonntag, 14. August 2011

Pflegestützpunkte in Baden-Württemberg - Übersicht im Internet

Die Adressen aller derzeit 48 existierenden Pflegestützpunkte in Baden-Württemberg können Interessierte jetzt schnell und bequem im Internet aufrufen. Unter www.bw-pflegestuetzpunkt.de sind die Pflegestützpunkte aufgelistet. Entweder alphabetisch oder auf einer Übersichtskarte, geordnet nach den jeweiligen Landkreisen.

Was sind Pflegestützpunkte? Es sind kostenlose und unabhängige Beratungsstellen zu allen Fragen der Pflege und Pflegebedürftigkeit. Die Büros befinden sich meist in den Landratsämtern oder bei Sozialämtern von größeren Städten. Die Pflegestützpunkte gehören zum Konzept der wohnortnahen Beratung, Versorgung und Betreuung der Bevölkerung (§ 92c Sozialgesetzbuch SGB XI). Die Träger sind die Landesverbände der Pflegekassen und Krankenkassen sowie die kommunalen Verbände Gemeindetag, Städtetag und Landkreistag.

Vorteil für ratsuchende Bürger, zum Beispiel pflegende Angehörige: Sie erhalten vor Ort bzw. in ihrer Region eine unabhängige Beratung rund um die Pflege, Pflegeversicherung, stationäre oder häusliche Pflege oder 24-Stunden-Betreuung. Die Berater, meist Sozialarbeiter und Sozialpädagogen mit Erfahrung in der Altenarbeit, helfen auch mit lokalen Adressen und Tipps weiter.

Die Internetseite www.bw-pflegestuetzpunkt.de wird von der Landesarbeitsgemeinschaft Pflegestützpunkte e.V. in Baden-Württemberg betrieben. Kontakt: Telefon 0711 - 123 36 40.

August 2011. Redaktion www.pflegeinfos.net

Sonntag, 31. Juli 2011

Pflegeversicherung ab 2012 mit etwas höheren Leistungen

Ab 2012 erhöhen sich die monatlichen Zuzahlungen der gesetzlichen Pflegeversicherung für pflegebedürftige Personen. Davon profitieren auch pflegende Angehörige bzw. Pflegefälle, die eine private 24-Stunden-Kraft, zum Beispiel aus Osteuropa, beschäftigen. An finanziellen Leistungen gibt es dann folgende Unterstützung: Pflegestufe I, pro Monat 235 Euro (bisher 225 Euro). Pflegestufe II, pro Monat 440 Euro (bisher 430 Euro). Pflegestufe III, pro Monat 700 Euro (bisher 685 Euro).

Angehörige von Pflegepersonen werden die Erhöhung natürlich dankbar annehmen – am Grundproblem löst sie allerdings nichts. Noch immer wird die vollstationäre Pflege in Pflegeeinrichtungen durch die gesetzliche Pflegeversicherung deutlich höher subventioniert als die Pflege zu Hause, in den eigenen vier Wänden. Zum Verständnis nochmals die aktuellen Zahlen (ab 2012) – bei Aufnahme in ein Pflegeheim erhalten die Betroffenen allein schon in Pflegestufe I 1023 Euro, in Pflegestufe III sind es 1550 Euro.

Sie haben für sich oder Ihren Angehörigen noch keine Pflegestufe beantragt? Dann sollten Sie dies umgehend tun, um die finanziellen Leistungen, die Ihnen zustehen, in Anspruch nehmen zu können. So funktioniert es: Sie wenden sich an Ihre gesetzliche oder private Krankenkasse. Diese entsendet dann einen Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) bzw. von einem anderen Unternehmen (bei Privatversicherten) zum Antragsteller. Bei diesem Hausbesuch wird anhand klar definierter Kriterien die Pflegestufe ermittelt, die dann Grundlage für finanzielle Leistungen der Pflegeversicherung bildet. Genaue Auskünfte über die Einstufung und Ihre Rechte erteilen Ihnen die Krankenkassen.

Juli 2011. Redaktion pflegeinfos.net