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Donnerstag, 25. August 2022

Oma tot, aber es fehlt noch Geld von der Pflegeversicherung - was tun?

Oma Anna ist gestorben. Mit 91. Sie wurde aber die letzten Tage noch von einer Nachbarin betreut, außerdem wurde noch ein mobiler WC-Stuhl angeschafft. Beide Leistungen - die Verhinderungspflege und das Pflegehilfsmittel - wurden von den Kindern der alten Dame vorfinanziert. Eine Erstattung durch die Pflegekasse erfolgte noch nicht.

Erstattungsansprüche Pflegekasse nach Tod

Was tun? Bleiben die Angehörigen auf den Kosten sitzen? Oma Anna ist tot und braucht weder Hilfe durch die Nachbarin, noch das Produkt aus dem Sanitätshaus.

Seit 2022 gibt es eine neue Regelung über das „Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung“ (GVWG): Erstattungsansprüche bleiben über den Tod hinaus bestehen. Das heißt: Auch nach dem Ableben einer Person mit Pflegegrad muss die Pflegekasse Erstattungen leisten.

Vorfinanzierte Leistungen zahlt die Pflegekasse

Bisher erloschen bestimmte Erstattungsansprüche mit dem Tod des Versicherten, obwohl es sich um vorfinanzierte Leistungen wie Pflegehilfsmittel, Verhinderungspflege, Entlastungsleistungen bzw. wohnumfeldverbessernde Maßnahmen handelte. Was Sie beachten müssen: Ansprüche müssen innerhalb eines Jahres nach dem Tod geltend gemacht werden. Außerdem muss belegt werden, dass die Leistung definitiv für die Versicherten erbracht wurde.

Tipp: Die Pflegekassen beraten Sie zur Abrechnung bereits vorfinanzierter Leistungen.

August 2022. Redaktion Pflegeinfos
Copyright Foto: Archiv/PR


Mittwoch, 17. August 2022

Pflegesachleistungen und Kurzzeitpflege Baden-Württemberg: mehr Geld von der Pflegekasse für Senioren ab 2022


Die Bundesregierung und die Pflegekassen haben Verbesserungen rund um die ambulante Pflege und Betreuung zu Hause angestossen. Davon profitieren Seniorinnen und Senioren sowie ihre pflegenden Angehörigen. Zwar fehlt es noch immer an großen Veränderungen - Stichwort Pflegereform -, aber die Betroffenen sind dennoch froh.

Pflegesachleistung um 5% gestiegen

Das neue „Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung“ (GVWG) gilt seit Jahresbeginn 2022 und bietet nun für Pflegedürftige ab Pflegegrad 2 neue Pflegesachleistungsbeträge:


Pflegegrad 2: 724 Euro  

Pflegegrad 3: 1363 Euro 

Pflegegrad 4: 1693 Euro 

Pflegegrad 5: 2095 Euro 

Diese Leistungen werden nur bezahlt, wenn ein ambulanten Pflegedienst für die Pflege daheim im Einsatz ist. In aller Regel rechnen die Pflegedienste direkt mit der Kasse ab und Kunden erhalten nur die Rechnung über den Eigenbeitrag.

Pflegegeld bleibt gleich

Für das Pflegegeld ist 2022 keine Erhöhung vorgesehen. Dafür wurde der Satz für die Kurzzeitpflege (im Heim) um zehn Prozent erhöht: von 1612 Euro auf 1774 Euro pro Kalenderjahr. Diese Unterstützung steht jeder Person ab Pflegegrad 2 zur Verfügung.

Was Sie wissen müssen: Zwar hat sich die Leistung in der Kurzzeitpflege erhöht, aber für einen Übertrag auf die Verhinderungspflege kann weiterhin nur der jährliche Betrag in Höhe von 806 Euro genutzt werden. Um was geht es hier? Wer die Kurzzeitpflege nicht in Anspruch nimmt, kann daraus maximal die 806 Euro und noch für die Verhinderungspflege einsetzen.
 
Verhinderungspflege mit 24h Betreuung

Tipp: Für eine Verhinderungspflege daheim können Sie eine 24h Hilfe, 24 Stunden Betreuerin aus Osteuropa engagieren. Bis zu einem definierten Höchstsumme zahlt die Plfegekasse dann diese verübergehende Hilfe. Beratung in Baden-Württemberg: riva-care, Herr Bantle, Telefon 0711 - 966 66 533.

August 2022. Redaktion pflegeinfos.net
Foto Copyright: promedica24, Vermittlung von 24h Kräften

Dienstag, 18. Februar 2020

Pflegebevollmächtiger der Bundesregierung fordert: Neuordnung der Pflegeleistungen für häusliche Pflege, einfacheres System!

Pflegebedürftige und ihre Angehörigen benötigen passgenaue Leistungen, die einfach zugänglich sind. Der bestehende Leistungskatalog der Pflegeversicherung ist jedoch oft zu kompliziert und die Beantragung der Leistungen zu bürokratisch. Das muss sich ändern.


Der Pflegebevollmächtigte der Bundesregierung, Andreas Westerfellhaus, kritisiert deshalb zurecht: „Zu viele Antragsformulare, zu komplizierte Regelungen und zu schematische Angebote erschweren die Pflege zu Hause unnötig. Wir müssen die Bürokratie entschlacken und individuellere Leistungen ermöglichen, um hunderttausende pflegende An- und Zugehörige massiv zu unterstützen. Denn viele sind kurz davor, aus der Pflege zu Hause auszusteigen.“

Der Bevollmächtigte der Bundesregierung für Pflege schlägt deshalb eine Neuordnung der Leistungen für die häusliche Pflege vor: Zukünftig sollen lediglich zwei Budgets, ein Entlastungsbudget und ein Pflegebudget, nahezu alle Ansprüche für die Pflege zu Hause umfassen. 


Der Leistungsdschungel in der ambulanten Pflege wird damit konsequent aufgelöst. Individuelle Versorgungslösungen werden möglich, Angehörige entlastet. Und nicht zuletzt werden so die Mittel der Pflegeversicherung effizienter genutzt und unnötige Bürokratie auf allen Seiten abgebaut.

Staatssekretär Andreas Westerfellhaus:
"Über die Jahre wurden die Leistungen der Pflegeversicherung ausgebaut, vielfältiger und komplexer – zu einem Leistungsdschungel. Man muss heute Expertin oder Experte sein, um etwa zu wissen, wann Verhinderungspflege für Kurzzeitpflege eingesetzt oder Pflegesachleistungen in zusätzliche niedrigschwellige Betreuungsleistungen umgewidmet werden können."


Wichtig ist: Mit diesem Konzept wird der Leistungsumfang der Pflegeversicherung nicht ausgeweitet. Aber es wird der Zugang zu Leistungen vereinfacht und ihre Inanspruchnahme individuell flexibilisiert. Damit können die zu pflegenden Menschen endlich selbstbestimmt entscheiden, wie und mit welchen Mitteln sie die Pflege zu Hause organisieren wollen.

Das setzt Anreize, die Angebotsstrukturen den Bedarfen der zu Pflegenden anzupassen – z. B. durch den Ausbau von Kurzzeitpflegeangeboten, so wie es kürzlich die Regierungsfraktionen angeregt haben. Staatssekretär Westerfellhaus: „Diese Diskussion muss geführt werden, bevor wir die Finanzierung der Pflegeversicherung neu aufstellen!“ 

Quelle: www.pflegebevollmaechtigter.de


Februar 2020. Redaktion pflegeinfos.net

Copyright Foto: PR/ Geschäftsstelle Pflegebevollm.

Dienstag, 24. Mai 2016

Mehr Pflegestützpunkte in der Region Karlruhe und Rastatt geplant. In ganz Baden-Württemberg soll es bis 2018 dann 72 Pflegeberatungsstellen geben

Die Landesarbeitsgemeinschaft (LAG) Pflegestützpunkte hat sich für den Ausbau der Pflegestützpunkte im Stadt- und Landkreis Karlsruhe und im Landkreis Rastatt entschieden. Auch in anderen Gebieten des Landes entstehen neue Beratungszentren für Senioren und pflegende Angehörige.

Dieses Angebot an Ratsuchende in Baden-Württemberg ist einmalig und kann beispielgebend für andere Bundesländer sein“, betont Dr. Christopher Hermann, Vorstandsvorsitzender der Landesarbeitsgemeinschaft Pflegestützpunkte und Vorstandschef der AOK Baden-Württemberg.

Einigkeit konnte auch über den Ausbau der Pflegestützpunkte erzielt werden, der an klare Qualitätsanforderungen geknüpft ist: Baden-Württemberg wird bis 2018 bis zu insgesamt 72 Pflegestützpunkte bekommen und somit das Angebot für alle Bürgerinnen und Bürger signifikant erweitern.

Spitzenvertreter der Kranken- und Pflegekassen sowie der kommunalen Landesverbände einigten sich im November 2015 auf die Entwicklung eines Ausbaukonzepts, das stärker als bisher Beratung, Koordinierung und Vernetzung als Aufgabe der Pflegestützpunkte definiert. Teil des Ausbaukonzepts ist auch ein Qualitätssicherungskonzept, das vom Stuttgarter Institut für angewandte Sozialwissenschaften (IfaS) unter der wissen- schaftlichen Leitung von Prof. Dr. Susanne Schäfer-Walkmann erarbeitet wurde. 


In der Stadt und im Landkreis Karlsruhe sollen jetzt jeweils sogenannte Pilotstandorte eingerichtet werden, die für Erprobung und Entwicklung des Qualitätskonzeptes des IfaS- Instituts dienen. Die LAG orientiert sich bei der Bewertung der Anträge auf den Ausbau der Pflegestützpunkte an eindeutigen Kriterien. So wird zum Beispiel die Auslastung der bestehenden Pflegestützpunkte geprüft und die Gesamtsituation im jeweiligen Kreis berücksichtigt. Bei den Beratungsleistungen spielt die Netzwerkarbeit eine Rolle, welche die Qualität der Beratung erhöht.

Die Kranken- und Pflegekassen in Baden-Württemberg fördern den Auf- und Ausbau von Pflegestützpunkten, die von den Kommunen bei der LAG beantragt werden. Vorstandschef Hermann erklärt die Bedingung klarer Richtlinien, nach denen die Anträge bewertet und vom LAG-Vorstand entschieden werden: „Pflegestützpunkte übernehmen eine wichtige Funktion im Gesamtsystem. Die Kassen bieten tiefergehende Beratung an, weshalb die Aufgabenverteilung der unterschiedlichen Beratungsangebote sorgfältig definiert sein muss. Doppelstrukturen helfen keinem weiter und schließlich geht es ja um Beitragsgelder der Solidargemeinschaft, die zielführend zu investieren sind". 


In den Pflegestützpunkten erhalten vor allem pflegende Angehöirge eine Erstberatung und Tipps, um sich in den Strukturen des Pflegesystems besser zurecht zu finden. Die Mitarbeiter der Pflegestützpunkte sind zur Neutralität verpflichtet, kennen die regionale Situation genau und sind so in der Lage, qualifiziert auf die individuellen Fragen rund um häusliche Pflege, Pflegeleistungen, ambulante Dienste, Barrierefreies Wohnen, Demenzbetreuung oder 24h Haushaltshilfen einzugehen.
 

Informationen und alle Adressen der Pflegestützpunkte in BaWü:
www.bw-pflegestuetzpunkt.de

Mai 2016. Redaktion pflegeinfos.net

Dienstag, 1. September 2015

Pflegestärkungsgesetz: Internet-Portal informiert Betroffene und pflegende Angehörige über die neue Leistungen

Die gesetzlichen Leistungen für pflegende Angehörige und Pflegebedürftige sind mit in Kraft treten des neuen Pflegestärkungsgesetztes I Anfang 2015 verbessert worden. Doch was ist neu? Was müssen pflegende Angehörige und Antragssteller wissen? Wo gibt es mehr Zuschüsse für Demenz-Patienten und Hilfe für Betreuer?

Das Bundesministerium für Gesundheit hat einen neuen Internetauftritt konzipiert, der alle Fragen rund um das Pflegestärkungsgesetz in Deutschland beantwortet.

Unter www.pflegestaerkungsgesetz.de sind Informationen rund um die Leistungsbeziehung und Antragsstellung zusammengefasst. Bei „Informationsmaterial“ können schnell und direkt neue Broschüren heruntergeladen oder kostenlos bestellt werden. Empfehlenswert sind die folgende Flyer: „Informationen für die häusliche Pflege“ und „Informationen für Demenzkranke und ihre Angehörigen“.


Wie schon bekannt, wird es in Kürze das Pflegestärkungsgesetz II geben. Hier ist u.a. vorgesehen, dass ab 2017 fünf neue Stufen/Definitionen für Pflegebedürftigkeit in Deutschland festgelegt werden – verbunden mit einer differenzierteren und individuelleren Förderung durch die staatliche Pflegekasse. Auch über dieses Gesetz finden sich schon Details auf dem Internetportal für Senioren und pflegende Angehörige.

www.pflegestaerkungsgesetz.de

September 2015. Redaktion pflegeinfos.net

Dienstag, 30. Dezember 2014

Mehr Geld von Pflegeversicherung ab 2015. Was pflegende Angehörige an Pflegegeld und Pflegesachleistungen abrufen können


Ab 2015 steigen die Sätze vom Pflegegeld und für die Pflegesachleistungen. Auch lassen sich die beiden staatlichen Hilfen besser kombinieren. Und es gibt ein paar attraktive Zusatzangebote, die vor allem pflegende Angehörige besser entlasten.


Häusliche Pflege 2015 von älteren Menschen – was ist neu?

So viel Pflegegeld gibt es ab 1. Januar 2015 pro Monat:

Pflegestufe 0: 123 Euro

Pflegestufe 1: 244 Euro
Pflegestufe 1 mit Demenz: 366 Euro

Pflegestufe 2: 458 Euro
Pflegestufe 2 mit Demenz: 545 Euro

Pflegestufe 3: 728 Euro
Pflegestufe 3 mit Demenz: 728 Euro

Dieses Pflegegeld wird jedem Pflegebedürftigen pro Monat bezahlt, sofern die Pflegestufe durch den MDK (Medizinischen Dienst der Krankenkassen) amtlich bestätigt ist. Das Geld dient dazu, "pflegebedingte Mehrkosten" aufzufangen kann. Außerdem können damit Menschen bezahlt werden, die bei der häuslichen Pflege und Betreuung helfen – also Angehörige, Nachbarn, eine 450-Euro-Aushilfe oder eine 24-Stunden-Betreuerin aus Osteuropa. Wie und ob der Patient und seine Angehörigen das Geld verwenden, ist Privatsache.


So viel Geld gibt es ab 1. Januar 2015 für Pflegesachleistungen pro Monat:
Pflegestufe 0: 231 Euro

Pflegestufe 1: 468 Euro
Pflegestufe 1 mit Demenz: 689 Euro

Pflegestufe 2: 1144 Euro
Pflegestufe 2 mit Demenz: 1289 Euro

Pflegestufe 3: 1612 Euro
Pflegestufe 3 mit Demenz: 1612 Euro

Härtefälle ohne oder mit Demenz: 1995 Euro 

Pflegestärkungsgesetz 2015: mehr Geld und Leistungen für Pflegebedürftige in Deutschland

Pflegesachleistungen sind eine pflegerische und betreuerische Hilfe, die durch Profis erbracht wird: ambulante Pflegedienste, Gemeindeschwestern, freiberufliche Pfleger. Diese Personen helfen bei der sogenannten "Grundpflege": zum Beispiel Waschen, Anziehen, Körperpflege, Kochen, Putzen, Mobilisierung. Die Profis rechnen ihre Leistung nach Nachweis direkt mit der Pflegekasse ab. Angehörige erhalten hier nicht direkt Geld. Wenn die Höchstsumme der monatlichen Pflegesachleistung verbraucht ist, aber noch Hilfe benötigt wird, dann muss diese von der Familie aus eigener Tasche bezahlt werden. Bei finanzieller Bedürftigkeit sind ergänzende Leistungen durch das Sozialamt möglich.

Lassen sich Pflegegeld und Pflegesachleistung kombinieren?
Ja, die häusliche Pflege können sich Angehörige und ambulante Dienste auch teilen. Wird die Pflegesachleistung durch einen Pflegedienst nicht in voller Höhe in Anspruch genommen und ist mindestens eine weitere Person – beispielsweise ein Familienangehöriger oder Bekannter – tätig, kann gleichzeitig ein anteiliges Pflegegeld bezogen werden. Der Anteil berechnet sich nach dem Verhältnis zwischen dem Höchstbetrag und der tatsächlich in Anspruch genommen Pflegesachleistung.

Zum Beispiel so: Eine Frau (84) mit Pflegestufe II nimmt Sachleistungen in Höhe von 800,80 Euro in Anspruch. Der ihr zustehende Höchstbetrag beläuft sich auf 1.144 Euro, sie hat somit die Sachleistung zu 70 Prozent ausgeschöpft. Ihr stehen also noch 30 Prozent vom entsprechenden Pflegegeld (458 € in Pflegestufe II) zu, das heißt 137,40 Euro.


Neuerungen für die häusliche Pflege ab 2015 durch das Pflegestärkungsgesetz
Es bewegt sich langsam etwas hin zu mehr konkreter und sinnvoller Entlastung von pflegenden Angehörigen. Folgende Neuerungen sind in dem Pflegegesetz festgelegt: 

• Mehr Geld: Die Leistungen steigen um bis zu vier Prozent bei Pflegegeld und Pflegesachleistungen (siehe oben). Mehr Hilfe auch für Umbauten, um beispielsweise ein Badezimmer barrierefrei zu machen. Hier zahlen die Pflegekassen ab Januar 2015 statt bisher 2557 Euro nun bis zu 4000 Euro.

• Mehr Leistungen in der Pflegestufe 0
. Der Anspruch für Menschen ohne Pflegestufe wird wie folgt erweitert: Zuschüsse für ambulante Betreuung in Wohngruppen, Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege sowie Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen.


• Mehr Betreuungsleistungen
. Ab 2015 haben alle Pflegebedürftigen, egal in welcher Pflegestufe, Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen, etwa Teilnahme an Alzheimergruppen. Bislang galt dies nur für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz: also psychisch oder demenziell erkrankte Personen. 


• Entlastungsleistungen. Diese sollen pflegende Angehörige entlasten durch: Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung, Hilfe bei allgemeinen und pflegebedingten Anforderungen des Alltags sowie Unterstützung bei der Organisation von Hilfeleistungen. Tipp: Wer seine Pflegesachleistungen in einem Monat nicht ausschöpft, kann außerdem bis zu 40 Prozent davon für solche niedrigschwelligen Angebote verwenden.

• Kombination von Kurzzeit- und Verhinderungspflege. 50 Prozent der Ansprüche auf Kurzzeitpflege kann als Verhinderungspflege genommen werden, das bedeutet Verhinderungspflege kann auf bis zu 42 Tage verlängert werden. Eine andere Möglichkeit besteht darin, dass die Ansprüche auf Verhinderungspflege zu 100 Prozent in Kurzzeitpflege umgewandelt werden. 


• Tages- und Nachtpflege. Der Anspruch auf Tages- und Nachtpflege ist ab 2015 gleichrangig mit Pflegegeld und Pflegesachleistungen. Diese Leistungen wurden bislang nämlich auf die Sachleistungen angerechnet.

Alle Änderungen und Hintergründe zum neuen Pflegestärkungsgesetz finden Sie auf der offizielle Seite des Bundesgesundheitsministeriums: HIER.


Dezember 2014. Redaktion pflegeinfos.net
Copyright Foto: PR/Archiv