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Montag, 31. Juli 2017

Urlaubspflege 2017 und 2018: Wenn Angehörige Urlaub von der Pflege brauchen hilft die Pflegekasse mit Pflegeferien und Verhinderungspflege

Sommerzeit ist Urlaubszeit. Doch viele der etwa 4,7 Millionen pflegenden Angehörigen in Deutschland wissen nicht, wie sie ihre Pflegeaufgabe und Erholungsbedürfnisse miteinander vereinbaren sollen. Grundsätzlich gilt: Nur wer gut für sich selbst sorgt, hat langfristig die Kraft, auch für andere gut zu sorgen. Pflegende Angehörige sollten daher ganz offen vermitteln, dass sie die Auszeit zur Regeneration benötigen, um neue Kraft zu tanken und so die Pflege anschließend weiter leisten zu können. Welche Angebote gibt es aktuell in Deutschland?

1. Pflegeurlaub gemeinsam verbringen
Für pflegende und pflegebedürftige Angehörige, die ihren Urlaub gemeinsam verbringen möchten, stehen zunehmend spezialisierte Urlaubsangebote zur Verfügung. Bei der Suche danach können gemeinnützige Reiseberater helfen. Denn einige Pensionen, Ferienanlagen sowie Pflegehotels sind auf diese Art der „Pflegeferien“ spezialisiert. Die Pflege kann dann am Urlaubsort entweder vollständig oder teilweise abgegeben werden. „So können Pflegende Freizeitaktivitäten genießen und gleichzeitig im Blick haben, wie es ihrem Angehörigen geht. Es bietet sich Freiraum und trotzdem können schöne Erlebnisse geteilt werden“, erklärt Dr. Ralf Suhr, Vorstandsvorsitzender des ZQP.

Manche Angebote sind zudem auf die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Demenz und ihre Angehörigen zugeschnitten. Viele Pflegeberatungsstellen und teilweise auch Betroffenenverbände informieren, wie sich ein passender Urlaub realisieren lässt und welche Kosten von der Pflegeversicherung übernommen werden.


2. Verhinderungs- und Kurzzeitpflege für Pflegebedürftige
Ist ein gemeinsamer Urlaub nicht möglich, stellt sich für den Angehörigen oftmals die Frage, wer die Pflege in der Zeit übernimmt. Dafür sieht die Pflegeversicherung zwei Möglichkeiten vor: die Verhinderungs- und die Kurzzeitpflege. 


Wenn Pflegebedürftige weiterhin zu Hause gepflegt werden wollen, kann die Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Die Pflege wird dann durch eine andere Person übernommen. Wird diese etwa von einem ambulanten Pflegedienst oder dem Nachbarn oder einer Vertrauensperson geleistet, beläuft sich die Leistung der gesetzlichen Pflegeversicherung auf bis zu 1.612 Euro – für sechs Wochen pro Kalenderjahr. Voraussetzung: Der Pflegebedürftige hat einen der Pflegerade 2 bis 5 erreicht. Zudem muss der Pflegebedürftige zuvor mindestens sechs Monate zu Hause gepflegt worden sein.

Verhinderungs-/Urlaubspflege wird von der Kasse bezahlt
Oftmals springen Kinder, Schwiegerkinder, Enkel oder Personen ein, die mit im Haushalt des Pflegebedürftigen wohnen. Dann richtet sich die Leistung nach der Höhe des Pflegegelds. Sie können teilweise auch anfallende Kosten geltend machen. Dazu zählen Fahrtkosten oder Verdienstausfall. Entsprechende Belege sollten gesammelt und die Kostenübernahme bei der gesetzlichen Pflegekasse oder der privaten Pflegeversicherung beantragt werden. Der Höchstbetrag darf insgesamt 1.612 Euro nicht überschreiten. Verhinderungspflege kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden. Besonders bei der Betreuung von Menschen mit Demenz kann dies hilfreich sein, wenn Angehörige einmal beruhigt das Haus verlassen wollen.

„Wichtig ist auf jeden Fall, den Pflegebedürftigen möglichst weitgehend in alle Entscheidungen, die ihn betreffen, einzubeziehen. Was sind dessen Wünsche und Bedürfnisse in Bezug auf die Pflegevertretung? Welche Sorgen gibt es, welche Ängste?“, so Suhr. Zu den Möglichkeiten und finanziellen Zuschüssen im Einzelfall sollten sich pflegende Angehörige professionell beraten lassen. 


Sie haben einen Anspruch auf kostenlose Pflegeberatung; diese kann teilweise auf Wunsch auch zu Hause stattfinden. Damit die Suche nach einer Beratung leichter fällt, bietet das ZQP unter www.zqp.de/beratungsdatenbank eine deutschlandweite Übersicht mit mehr als 4.500 nicht-kommerziellen Beratungsangeboten zur Pflege an.

Weitere Informationen zur Urlaubsvertretung
 

Alternativ zur Verhinderungspflege besteht auch die Möglichkeit, den Pflegebedürftigen in einer Pflegeeinrichtung mit Kurzzeitpflege-Angebot unterzubringen. Allerdings ist das Angebot in Deutschland regional unterschiedlich gut ausgeprägt. Der Antrag auf Kurzzeitpflege kann bei der gesetzlichen Pflegekasse oder der privaten Pflegeversicherung gestellt werden. Wird diese bewilligt, werden die Kosten bis zu 1.612 Euro für maximal acht Wochen im Jahr – u. a. für pflegebedingte Aufwendungen oder soziale Betreuung – übernommen. Generell gilt: Anspruch auf eine Kurzzeitpflege haben alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2. 

Das Pflegegeld wird während der Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen zu 50 Prozent weiterbezahlt. Allerdings: Die Kosten – zum Beispiel für Unterkunft und Verpflegung – die während der Kurzzeitpflege in der Einrichtung entstehen, muss der Pflegebedürftige, soweit er das kann, selbst tragen. 

Es gibt noch weitere flexible Möglichkeiten, Entlastungsangebote zu finanzieren. Zum Beispiel durch Verschieben von Mitteln aus der Kurzzeitpflege in die Verhinderungspflege und der Kombination von Kurzzeit- mit Verhinderungspflege. Personen im Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Kurzzeitpflege. Hier besteht die Möglichkeit, entsprechende Leistungen aus dem sogenannten Entlastungsbetrag von monatlich bis zu 125 Euro – der auch aufgespart werden kann – teilweise zu finanzieren.

August 2017. Redaktion pflegeinfos.net










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Donnerstag, 27. Juli 2017

Vorteile für Demenzpatienten mit neuer Pflegegrad-Einstufung: Sie erhalten mehr Unterstützung und finanzielle Hilfe, auch ohne körperliche Beschwerden

Fünf Pflegegrade statt drei Pflegestufen, ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und neue Bewertungskriterien: die Pflegereform hat mit dem Jahr 2017 viele Veränderungen gebracht. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf der besseren Einstufung von Menschen mit Demenz.

Was hat sich für Senioren mit Demenz geändert?
Seit dem 1. Januar 2017 gilt ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff. Damit verbunden ist auch das erneuerte Begutachtungsinstrument zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Maßstab ist nicht mehr wie bei der bisher geltenden Methode die Zeit, die zur Pflege eines Patienten benötigt wird. Ausschlaggebend bei der Beurteilung ist nunmehr eine pflegefachlich begründete Einstufung, die den Grad der Beeinträchtigung der Selbständigkeit erfasst.


Anhand der Ergebnisse ergibt sich dann einer der fünf Pflegegrade, die die bisherigen drei Pflegestufen ersetzen. Ein medizinischer Gutachter legt den Pflegegrad letztlich fest. Dabei werden sechs Module anhand festgelegter Berechnungsregeln zusammengeführt. Je höher die Punktzahl, desto größer ist der Unterstützungsbedarf und entsprechend höher der Pflegegrad. 

Familienministerin Katharina Barley: Ihr Ministerium unterstützt die Lokalen Allianzen für Menschen mit Demenz
 

Das neue Instrument erfasst dabei nicht nur die klassischen Bereiche Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung. Neu ist, dass die kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten, die Verhaltensweisen sowie die Gestaltung des Alltags, der Umgang mit Erkrankungen und Belastungen oder auch soziale Kontakte umfassend betrachtet werden. Entscheidend ist immer der Grad der Selbständigkeit einer Person. Vom neuen Gesetz profitieren nun auch Personen, die vorher keinen Pflegeanspruch hatten – wie demenziell erkrankte Menschen ohne körperliche Einschränkungen.

Warum war eine Veränderung notwendig?

Bereits vor Einführung der Pflegeversicherung im Jahr 1995 waren ca. 1,7 Millionen Menschen in Deutschland pflegebedürftig. Mittlerweile sind es knapp 2,9 Millionen. Die Einstufung, ab wann ein Mensch hilfebedürftig ist, waren längst überholt. Denn bis zur Einführung des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) galten laut Pflegeversicherungsgesetz diejenigen Menschen als pflegebedürftig, die bei den regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen in erheblichem Umfang der Hilfe bedürfen. 


Hierdurch wurden in erster Line Menschen erfasst, die an körperlichen Einschränkungen litten. Viele demenziell erkrankte Menschen sind dahingehend nicht beeinträchtigt. Trotzdem können sie ihren Alltag nicht alleine bewältigen. Geistige oder psychische Probleme wurden bei der Bewertung jedoch bisher nicht berücksichtigt. Demenzerkrankte hatten daher in der Vergangenheit oft nicht einmal das Recht auf die niedrigste Pflegestufe.  

Auf der neuen Grundlage erhalten seit 2017 alle Pflegebedürftigen einen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung, und zwar unabhängig davon, ob sie von körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen betroffen sind.

Wo können sich Betroffene und Angehörige informieren?
 

Bei den Servicebüros Lokale Allianzen für Menschen mit Demenz. Mehr Infos zu den Projekten der Lokalen Allianzen für Menschen mit Demenz unter: www.lokale-allianzen.de

Bis Ende 2016 entstanden 500 Lokale Allianzen für Menschen mit Demenz in ganz Deutschland. Über 1,6 Millionen Menschen sind heute in Deutschland an Demenz erkrankt. Die Unterstützung der an Demenz erkrankten Menschen und ihrer Angehörigen gehört daher in den kommenden Jahren zu den dringlichsten Herausforderungen unserer Gesellschaft. Deshalb hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in ganz Deutschland Lokale Allianzen für Menschen mit Demenz ins Leben gerufen. Das Ziel ist es, Demenzerkrankten und ihren Angehörigen in ihrer Umgebung bestmögliche Unterstützung zu bieten.


Juli 2017. Redaktion pflegeinfos.net
Foto: PR/Bundesregierung - Steffen Kugler





Mittwoch, 27. April 2016

Meldepflicht für ambulante Pflegedienste in NRW: Betrug bei der häuslichen Pflege vorbeugen


Null Toleranz bei betrügerischen Machenschaften in der Pflege: Die Bundesregierung will handeln, erste Länder tun dies bereits. Auch Leistungen der häuslichen Krankenpflege rücken in den Fokus. Aktueller Anlass ist der Skandal um Pflegedienste im Berliner Raum und anderen Regionen, die von russischstämmigen Personen geführt wurden. Diese verabredeten "Scheinverträge" mit pflegebedürftigen Landsleuten und deren Angehörigen – es wurden nur wenige oder keine Leistungen erbracht, aber umfangreiche Dienste den Pflegekassen in Rechnung gestellt. Das Geld wurde intern geteilt.

Nordrhein-Westfalen führt als erstes Bundesland eine Meldepflicht für ambulante Pflege- und Betreuungsdienste ein. „Mit diesem ersten Schritt zur Verbesserung von Transparenz und Kontrollmöglichkeiten im Bereich der ambulanten Pflege ist Nordrhein-Westfalen bundesweit Vorreiter", erklärt Pflegeministerin Barbara Steffens.

„Ein guter und wichtiger Schritt“, findet auch Simon Wenz, Geschäftsführer der Hausengel Betreuungsdienstleistungen GmbH und Inhaber drei ambulanter Pflegedienste. „Durch die Meldepflicht wird den Behörden eine bessere Kenntnis und Kontrollmöglichkeit über die tätigen Pflege- und Betreuungsdienste geben.

Aber was ist mit den vielen Hunderttausend Betreuungskräften aus Osteuropa, die in ganz Deutschland in Privathaushalten tätig sind? Warum werden die Vermittler dieser Betreuungskräfte oder die Betreuungskräfte selbst nicht ebenfalls in das geforderte Verzeichnis aufgenommen? Auch in diesem Bereich der häuslichen Versorgung benötigen wir Kontrollgremien und eine Verbesserung der Transparenz“, macht Wenz seine Forderung deutlich.

Für die Familien und osteuropäische Betreuungskräfte, die Betreuung in häuslicher Gemeinschaft (sogenannte 24-Stunden-Betreuung) nutzen bzw. erbringen, ist es dringend erforderlich, die massenhafte Illegalität durch qualitätsgesicherte, legale Strukturen abzulösen. Eine Meldepflicht für diese Dienstleister wäre ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung, damit Betreuung in häuslicher Gemeinschaft (BihG) ihre ohnehin schon faktische Rolle als dritte Säule der Versorgung alter und kranker Menschen vollwertig einnehmen kann.

April 2016. Redaktion pflegeinfos.net

Dienstag, 1. September 2015

Pflegestärkungsgesetz: Internet-Portal informiert Betroffene und pflegende Angehörige über die neue Leistungen

Die gesetzlichen Leistungen für pflegende Angehörige und Pflegebedürftige sind mit in Kraft treten des neuen Pflegestärkungsgesetztes I Anfang 2015 verbessert worden. Doch was ist neu? Was müssen pflegende Angehörige und Antragssteller wissen? Wo gibt es mehr Zuschüsse für Demenz-Patienten und Hilfe für Betreuer?

Das Bundesministerium für Gesundheit hat einen neuen Internetauftritt konzipiert, der alle Fragen rund um das Pflegestärkungsgesetz in Deutschland beantwortet.

Unter www.pflegestaerkungsgesetz.de sind Informationen rund um die Leistungsbeziehung und Antragsstellung zusammengefasst. Bei „Informationsmaterial“ können schnell und direkt neue Broschüren heruntergeladen oder kostenlos bestellt werden. Empfehlenswert sind die folgende Flyer: „Informationen für die häusliche Pflege“ und „Informationen für Demenzkranke und ihre Angehörigen“.


Wie schon bekannt, wird es in Kürze das Pflegestärkungsgesetz II geben. Hier ist u.a. vorgesehen, dass ab 2017 fünf neue Stufen/Definitionen für Pflegebedürftigkeit in Deutschland festgelegt werden – verbunden mit einer differenzierteren und individuelleren Förderung durch die staatliche Pflegekasse. Auch über dieses Gesetz finden sich schon Details auf dem Internetportal für Senioren und pflegende Angehörige.

www.pflegestaerkungsgesetz.de

September 2015. Redaktion pflegeinfos.net

Mittwoch, 31. Dezember 2014

Mehr Geld für barrierefreien Umbau von Seniorenwohnungen: bis 4000 Euro für neues Bad oder Rollstuhlrampe im Haus

Das neue Pflegestärkungsgesetz, das ab Januar 2015 in Kraft tritt, bringt pflegebedürftigen Senioren und pflegenden Angehörigen in Deutschland deutlich mehr Zuschüsse für Umbaumaßnahmen und Pflegehilfsmittel.

Konkret: Wer in den eigenen vier Wänden bleiben will, eventuell mit Hilfe einer 24h-Betreuerin aus Osteuropa und Hilfe durch ambulante Dienste, muss Wohnung oder Haus barrierefrei gestalten – mit Maßnahmen wie etwa Rollstuhlrampen, begehbare flache Duschen oder neue, flache Badewannen mit Zusteighilfe oder Verbreiterung von Türen und Anbringen von Haltegriffen im Haus. Stichwort Barrierefreiheit im Seniorenhaushalt.

Bislang konnten pflegebedürftige Personen hierfür bei ihrer Pflegekasse Zuschüsse beantragen. Gezahlt wurden höchstens 2557 Euro pro Wohneinheit. Ab 2015 erhöht sich dieser Umbau-Zuschuss auf 4000 Euro pro Maßnahme. Leben mehrere Pflegebedürftige gemeinsam in einer Wohnung, können sie statt bis zu 10.228 Euro jetzt bis zu 16.000 Euro pro Maßnahme erhalten.

Auch die Zuschüsse zu Pflegehilfsmitteln, die im Alltag verbraucht werden, werden deutlich angehoben: von bis zu 31 Euro auf bis zu 40 Euro je Monat. Das Pflegestärkungsgesetz bringt außerdem weitere Vorteile für pflegende Angehörige und Patienten, die zu Hause betreut werden. Sehr hilfreich und längst überfällig sind die jetzt bewilligten Entlastungsleistungen: Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung, Hilfe bei allgemeinen und pflegebedingten Anforderungen des Alltags sowie Unterstützung bei der Organisation von Hilfeleistungen.

Neu ist: Wer seine Pflegesachleistungen in einem Monat nicht ausschöpft, kann ab sofort bis zu 40 Prozent dieser Summe für diese niedrigschwelligen Entlastungsangebote verwenden. 

Alle Änderungen und Hintergründe zum neuen Pflegestärkungsgesetz finden Sie auf der offizielle Seite des Bundesgesundheitsministeriums: HIER.

Über eine 24h-Betreuung durch osteuropäische Hilfskräfte in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern und Hessen informiert Sie unverbindlich die Agentur riva-care, Telefon 0171 - 533 33 69.

Dezember 2014. Redaktion pflegeinfos.net