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Donnerstag, 25. August 2022

Oma tot, aber es fehlt noch Geld von der Pflegeversicherung - was tun?

Oma Anna ist gestorben. Mit 91. Sie wurde aber die letzten Tage noch von einer Nachbarin betreut, außerdem wurde noch ein mobiler WC-Stuhl angeschafft. Beide Leistungen - die Verhinderungspflege und das Pflegehilfsmittel - wurden von den Kindern der alten Dame vorfinanziert. Eine Erstattung durch die Pflegekasse erfolgte noch nicht.

Erstattungsansprüche Pflegekasse nach Tod

Was tun? Bleiben die Angehörigen auf den Kosten sitzen? Oma Anna ist tot und braucht weder Hilfe durch die Nachbarin, noch das Produkt aus dem Sanitätshaus.

Seit 2022 gibt es eine neue Regelung über das „Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung“ (GVWG): Erstattungsansprüche bleiben über den Tod hinaus bestehen. Das heißt: Auch nach dem Ableben einer Person mit Pflegegrad muss die Pflegekasse Erstattungen leisten.

Vorfinanzierte Leistungen zahlt die Pflegekasse

Bisher erloschen bestimmte Erstattungsansprüche mit dem Tod des Versicherten, obwohl es sich um vorfinanzierte Leistungen wie Pflegehilfsmittel, Verhinderungspflege, Entlastungsleistungen bzw. wohnumfeldverbessernde Maßnahmen handelte. Was Sie beachten müssen: Ansprüche müssen innerhalb eines Jahres nach dem Tod geltend gemacht werden. Außerdem muss belegt werden, dass die Leistung definitiv für die Versicherten erbracht wurde.

Tipp: Die Pflegekassen beraten Sie zur Abrechnung bereits vorfinanzierter Leistungen.

August 2022. Redaktion Pflegeinfos
Copyright Foto: Archiv/PR


Mittwoch, 17. August 2022

Pflegesachleistungen und Kurzzeitpflege Baden-Württemberg: mehr Geld von der Pflegekasse für Senioren ab 2022


Die Bundesregierung und die Pflegekassen haben Verbesserungen rund um die ambulante Pflege und Betreuung zu Hause angestossen. Davon profitieren Seniorinnen und Senioren sowie ihre pflegenden Angehörigen. Zwar fehlt es noch immer an großen Veränderungen - Stichwort Pflegereform -, aber die Betroffenen sind dennoch froh.

Pflegesachleistung um 5% gestiegen

Das neue „Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung“ (GVWG) gilt seit Jahresbeginn 2022 und bietet nun für Pflegedürftige ab Pflegegrad 2 neue Pflegesachleistungsbeträge:


Pflegegrad 2: 724 Euro  

Pflegegrad 3: 1363 Euro 

Pflegegrad 4: 1693 Euro 

Pflegegrad 5: 2095 Euro 

Diese Leistungen werden nur bezahlt, wenn ein ambulanten Pflegedienst für die Pflege daheim im Einsatz ist. In aller Regel rechnen die Pflegedienste direkt mit der Kasse ab und Kunden erhalten nur die Rechnung über den Eigenbeitrag.

Pflegegeld bleibt gleich

Für das Pflegegeld ist 2022 keine Erhöhung vorgesehen. Dafür wurde der Satz für die Kurzzeitpflege (im Heim) um zehn Prozent erhöht: von 1612 Euro auf 1774 Euro pro Kalenderjahr. Diese Unterstützung steht jeder Person ab Pflegegrad 2 zur Verfügung.

Was Sie wissen müssen: Zwar hat sich die Leistung in der Kurzzeitpflege erhöht, aber für einen Übertrag auf die Verhinderungspflege kann weiterhin nur der jährliche Betrag in Höhe von 806 Euro genutzt werden. Um was geht es hier? Wer die Kurzzeitpflege nicht in Anspruch nimmt, kann daraus maximal die 806 Euro und noch für die Verhinderungspflege einsetzen.
 
Verhinderungspflege mit 24h Betreuung

Tipp: Für eine Verhinderungspflege daheim können Sie eine 24h Hilfe, 24 Stunden Betreuerin aus Osteuropa engagieren. Bis zu einem definierten Höchstsumme zahlt die Plfegekasse dann diese verübergehende Hilfe. Beratung in Baden-Württemberg: riva-care, Herr Bantle, Telefon 0711 - 966 66 533.

August 2022. Redaktion pflegeinfos.net
Foto Copyright: promedica24, Vermittlung von 24h Kräften

Dienstag, 12. Mai 2020

Pflegeunterstützungsgeld soll auf 20 Tage ausgeweitet werden - mehr Hilfe für pflegende Angehörige


Die Tageszeitung Rheinische Post meldet heute: "Hilfe für pflegende Angehörige: Regierung will Pflegeunterstützungsgeld auf 20 Tage ausweiten"

Die Bundesregierung will das Pflegeunterstützungsgeld, das Arbeitnehmer als Lohnersatzleistung erhalten, wenn in der Familie kurzfristig ein Pflegefall auftritt, von zehn auf 20 Tage erhöhen. Das geht aus einem Änderungsantrag zum zweiten Bevölkerungsschutzgesetz hervor, der der Düsseldorfer "Rheinischen Post" vorliegt. 


Zudem gibt es weitere Änderungen, die pflegenden Angehörigen helfen sollen, die in der Corona-Krise wegbrechende Versorgung neu abzusichern. So soll die Verlängerung des Pflegeunterstützungsgeldes auch für Arbeitnehmer gelten, bei deren Angehörigen es aufgrund der Corona-Krise einen Engpass in der Pflege gibt.

"Entsteht aufgrund eines durch die Covid-19-Pandemie verursachten pflegerischen Versorgungsengpasses für nahe Angehörige die Notwendigkeit, ein neues tragfähiges Pflegearrangement zu organisieren, wird dies in vielen Fällen mehr als zehn Arbeitstage in Anspruch nehmen", heißt es in dem Änderungsantrag.

Die Verlängerung des Pflegeunterstützungsgeldes ist dem Antrag zufolge bis zum 30. September 2020 begrenzt. Union und SPD haben sich zudem auf weitere Verbesserungen für pflegende Angehörige geeinigt. So sollen diese ihren Anspruch auf Pflegezeit oder Familienpflegezeit noch nachholen können, wenn sie den Rahmen von jeweils sechs beziehungsweise 24 Monaten noch nicht ausgeschöpft hatten.

Wer Familienpflegezeit bei seinem Arbeitgeber beantragen möchte, soll dies künftig nur zehn Tage zuvor ansagen müssen. Bislang gilt eine Frist von acht Wochen. Auch die bisher gesetzlich geltende Wochenmindestarbeitszeit von 15 Stunden pro Woche in der Familienpflegezeit soll unterschritten werden können. 

Mai 2020. Text: ots/Rheinische Post

Freitag, 7. September 2018

Unfallversicherung bei Pflege daheim von Angehörigen? Wo übernimmt der Versicherer Leistungen?

Sturz bei Pflege eines Angehörigen im Hause - ist das ein Arbeitsunfall? Muss hier die gesetzliche Unfallversicherung helfen? Diese Frage wurde jetzt vom Sozialgericht Chemnitz geklärt.

Das Gericht (Aktenzeichen S8 U 166/17) hat entschieden, dass ein Sturz bei der Pflege eines Angehörigen als Arbeitsunfall gelten kann. Im betreffenden Fall stürzte eine pflegende Tochter schwer die Treppe runter, als sie ihrer pflegebedürftigen Mutter half. Der Unfall geschah im Eigenheim/Pflegehaushalt der Mutter.


Die Mutter sollte mobilisiert werden, außerdem befand sich im Erdgeschoss das Badezimmer, in dem die Mutter nach dem geplanten Spaziergang wie jeden Tag geduscht werden sollte. Die Tochter zog sich beim Sturz eine Knöchelfraktur zu. Die gesetzliche Unfallversicherung wollte den Sturz jedoch nicht als Arbeitsunfall anerkennen. Versicherungsschutz bestünde nur auf Wegen zu Verrichtungen, die für die Aufrechterhaltung der Lebensführung unumgänglich seien. 

Die Tochter erhob deshalb Klage. Sie bekam vor dem Sozialgericht Chemnitz Recht. Das geplante tägliche Duschen stehe bei dem Treppengang als Pflegetätigkeit im Vordergrund, nicht die Mobilisierung durch einen Spaziergang. Daher habe hier eine versicherte Tätigkeit vorgelegen, so dass die gesetzliche Unfallversicherung einstandspflichtig sei.
 

September 2018. Redaktion pflegeinfos.net
 

Montag, 20. November 2017

Urlaubspflege Winterferien 2017/18 – wer kümmert sich um Pflegebedürftige, wenn Angehörige in Urlaub gehen wollen? Tipps zur Verhinderungspflege oder Ersatzpflege

Bald schon starten die Winterferien in den Bundesländern. Viele Menschen, auch pflegende Angehörige, freuen sich auf schöne Tage im Schnee, beim Skifahren oder Langlaufen. Andere dagegen zieht es in warme Gefilde, etwa auf die Kanarischen Inseln oder in die Karibik.

Wenn aber eine pflegebedürftige Person in der Familie lebt, die zu Hause gepflegt wird (der eigene Vater oder der Ehepartner), müssen vor dem Winterurlaub einige Vorkehrungen getroffen werden. Die wichtigste Frage lautet natürlich: Wer kümmert sich um den Hilsbedürftigen zu Hause? Reicht es, wenn der ambulante Dienst vorbeischaut und andere Familienmitglieder oder Bekannte/Nachbarn einspringen? Oder ist es für alle besser, wenn die Person mit Pflegestufe für einige Tage in die sogenannte Kurzzeitpflege geht – also auf Zeit in ein Alten- und Pflegeheim umzieht?

Verhinderungspflege im SGB geregelt
Jede Familie muss die Antwort und eine Lösung individuell treffen. Zurückgreifen können pflegende Angehörige auf jeden Fall auf bestimmte Leistungen der Pflegekasse. Sehr häufig in Anspruch genommen wird neben der Kurzzeitpflege im Heim die sogenannte "Verhinderungpflege" oder "Ersatzpflege". Oft wird auch von "Urlaubspflege" gesprochen, also "Urlaub" für den Pfleger und "Pflege" für den Betreuten. Diese Pflege auf Zeit ist im Sozialgesetzbuch (§39 SGB XI) klar geregelt und hat hat sich als eine Hilfe der Pflegeversicherung bewährt, wenn Betreuungspersonen in den Urlaub fahren wollen.

Wie funktioniert die Verhinderungs- oder Ersatzpflege?
Der Betroffene beantragt diese Pflegehilfe für einen bestimmten Zeitraum und erhält dafür eine Erstattung seiner Pflegekasse. Ein Antrag auf Verhinderungspflege kann jederzeit ohne Angabe von Gründen gestellt werden.


Wie oft darf die Verhinderungspflege angefordert werden?
Pflegebedürftige haben pro Jahr einen Anspruch auf insgesamt 42 Tage Verhinderungspflege. Zuvor muss der Betroffene aber mindestens sechs Monate zu Hause von einer pflegenden Person (also Angehöriger oder enger Freund) betreut worden sein. Denn die Grundidee der Verhinderungspflege ist, dass genau diese Person in Urlaub gehen darf und soll, um neue Kräfte zu tanken.

Wer kann genau die Verhinderungspflege in Anspruch nehmen? 

Auch Personen mit der Pflegestufe 0 können Verhinderungspflege beantragen.
Während die Verhinderungspflege in Anspruch genommen wird, hat der Pflegebedürftige bis zu vier Wochen Anspruch auf die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes.

Was leistet die Verhinderungspflege konkret?
Hier unterscheidet das SGB, welche Person die Vertretung übernimmt und zu Hause pflegt:


1. Erwerbsmäßig tätige Betreuungs- und Pflegekraft 
Die Person kommt von einem ambulanten Pflegedienst oder einem Anbieter der 24h Betreuung – oder es ist ein Nachbar oder ein entfernter Verwandter, der nicht mit dem Pflegebedürftigen bis 2. Grades verwandt/verschwägert ist.Dann beläuft sich die Leistung jetzt auf 1612 Euro pro Jahr.

2. Naher Angehöriger
 
Wenn ein naher Angehöriger bis zum 2. Verwandtschaftsgrad diese Leistung erbringt, dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse den Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe nicht überschreiten. Zum Beispiel: Bei Pflegegrad 3 werden dann nur 545 Euro pro Monat erstattet. Notwendige nachweisliche Aufwendungen der Pflegeperson (z.B. Fahrtkosten) können eine Aufstockung der Leistungen erwirken. 

Tipp: Kombination mit Kurzzeitpflege
Außerdem kann bis zu 50% des Leistungsbetrages für Kurzzeitpflege (das sind 806 Euro) zusätzlich für Verhinderungspflege ausgegeben werden. Verhinderungspflege kann dadurch auf max. 150% des bisherigen Betrages ausgeweitet werden. 


Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet. In Summe sind dies dann 2410 Euro für insgesamt sechs Wochen.

Alle Angaben Stand November 2017.

November 2017. Redaktion pflegeinfos.net
Copyright Foto: PR/Archiv

Montag, 31. Juli 2017

Urlaubspflege 2017 und 2018: Wenn Angehörige Urlaub von der Pflege brauchen hilft die Pflegekasse mit Pflegeferien und Verhinderungspflege

Sommerzeit ist Urlaubszeit. Doch viele der etwa 4,7 Millionen pflegenden Angehörigen in Deutschland wissen nicht, wie sie ihre Pflegeaufgabe und Erholungsbedürfnisse miteinander vereinbaren sollen. Grundsätzlich gilt: Nur wer gut für sich selbst sorgt, hat langfristig die Kraft, auch für andere gut zu sorgen. Pflegende Angehörige sollten daher ganz offen vermitteln, dass sie die Auszeit zur Regeneration benötigen, um neue Kraft zu tanken und so die Pflege anschließend weiter leisten zu können. Welche Angebote gibt es aktuell in Deutschland?

1. Pflegeurlaub gemeinsam verbringen
Für pflegende und pflegebedürftige Angehörige, die ihren Urlaub gemeinsam verbringen möchten, stehen zunehmend spezialisierte Urlaubsangebote zur Verfügung. Bei der Suche danach können gemeinnützige Reiseberater helfen. Denn einige Pensionen, Ferienanlagen sowie Pflegehotels sind auf diese Art der „Pflegeferien“ spezialisiert. Die Pflege kann dann am Urlaubsort entweder vollständig oder teilweise abgegeben werden. „So können Pflegende Freizeitaktivitäten genießen und gleichzeitig im Blick haben, wie es ihrem Angehörigen geht. Es bietet sich Freiraum und trotzdem können schöne Erlebnisse geteilt werden“, erklärt Dr. Ralf Suhr, Vorstandsvorsitzender des ZQP.

Manche Angebote sind zudem auf die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Demenz und ihre Angehörigen zugeschnitten. Viele Pflegeberatungsstellen und teilweise auch Betroffenenverbände informieren, wie sich ein passender Urlaub realisieren lässt und welche Kosten von der Pflegeversicherung übernommen werden.


2. Verhinderungs- und Kurzzeitpflege für Pflegebedürftige
Ist ein gemeinsamer Urlaub nicht möglich, stellt sich für den Angehörigen oftmals die Frage, wer die Pflege in der Zeit übernimmt. Dafür sieht die Pflegeversicherung zwei Möglichkeiten vor: die Verhinderungs- und die Kurzzeitpflege. 


Wenn Pflegebedürftige weiterhin zu Hause gepflegt werden wollen, kann die Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Die Pflege wird dann durch eine andere Person übernommen. Wird diese etwa von einem ambulanten Pflegedienst oder dem Nachbarn oder einer Vertrauensperson geleistet, beläuft sich die Leistung der gesetzlichen Pflegeversicherung auf bis zu 1.612 Euro – für sechs Wochen pro Kalenderjahr. Voraussetzung: Der Pflegebedürftige hat einen der Pflegerade 2 bis 5 erreicht. Zudem muss der Pflegebedürftige zuvor mindestens sechs Monate zu Hause gepflegt worden sein.

Verhinderungs-/Urlaubspflege wird von der Kasse bezahlt
Oftmals springen Kinder, Schwiegerkinder, Enkel oder Personen ein, die mit im Haushalt des Pflegebedürftigen wohnen. Dann richtet sich die Leistung nach der Höhe des Pflegegelds. Sie können teilweise auch anfallende Kosten geltend machen. Dazu zählen Fahrtkosten oder Verdienstausfall. Entsprechende Belege sollten gesammelt und die Kostenübernahme bei der gesetzlichen Pflegekasse oder der privaten Pflegeversicherung beantragt werden. Der Höchstbetrag darf insgesamt 1.612 Euro nicht überschreiten. Verhinderungspflege kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden. Besonders bei der Betreuung von Menschen mit Demenz kann dies hilfreich sein, wenn Angehörige einmal beruhigt das Haus verlassen wollen.

„Wichtig ist auf jeden Fall, den Pflegebedürftigen möglichst weitgehend in alle Entscheidungen, die ihn betreffen, einzubeziehen. Was sind dessen Wünsche und Bedürfnisse in Bezug auf die Pflegevertretung? Welche Sorgen gibt es, welche Ängste?“, so Suhr. Zu den Möglichkeiten und finanziellen Zuschüssen im Einzelfall sollten sich pflegende Angehörige professionell beraten lassen. 


Sie haben einen Anspruch auf kostenlose Pflegeberatung; diese kann teilweise auf Wunsch auch zu Hause stattfinden. Damit die Suche nach einer Beratung leichter fällt, bietet das ZQP unter www.zqp.de/beratungsdatenbank eine deutschlandweite Übersicht mit mehr als 4.500 nicht-kommerziellen Beratungsangeboten zur Pflege an.

Weitere Informationen zur Urlaubsvertretung
 

Alternativ zur Verhinderungspflege besteht auch die Möglichkeit, den Pflegebedürftigen in einer Pflegeeinrichtung mit Kurzzeitpflege-Angebot unterzubringen. Allerdings ist das Angebot in Deutschland regional unterschiedlich gut ausgeprägt. Der Antrag auf Kurzzeitpflege kann bei der gesetzlichen Pflegekasse oder der privaten Pflegeversicherung gestellt werden. Wird diese bewilligt, werden die Kosten bis zu 1.612 Euro für maximal acht Wochen im Jahr – u. a. für pflegebedingte Aufwendungen oder soziale Betreuung – übernommen. Generell gilt: Anspruch auf eine Kurzzeitpflege haben alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2. 

Das Pflegegeld wird während der Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen zu 50 Prozent weiterbezahlt. Allerdings: Die Kosten – zum Beispiel für Unterkunft und Verpflegung – die während der Kurzzeitpflege in der Einrichtung entstehen, muss der Pflegebedürftige, soweit er das kann, selbst tragen. 

Es gibt noch weitere flexible Möglichkeiten, Entlastungsangebote zu finanzieren. Zum Beispiel durch Verschieben von Mitteln aus der Kurzzeitpflege in die Verhinderungspflege und der Kombination von Kurzzeit- mit Verhinderungspflege. Personen im Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Kurzzeitpflege. Hier besteht die Möglichkeit, entsprechende Leistungen aus dem sogenannten Entlastungsbetrag von monatlich bis zu 125 Euro – der auch aufgespart werden kann – teilweise zu finanzieren.

August 2017. Redaktion pflegeinfos.net










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Sonntag, 17. November 2013

Urlaubspflege bzw. Verhinderungspflege in Baden-Württemberg: Entlastung pflegender Angehöriger – Pflegekasse zahlt eine Vertretung

Trotz Pflegeversicherung, Demenzgeld und immer mehr Angeboten für pflegebedürftige Personen sieht die Realität leider immer noch so aus: Nahe Familienangehörige kümmern sich um ältere Personen in der Familie. Entweder ist es der Ehepartner, der vielleicht selbt bald Hilfe benötigt – oder es sind die Kinder, die ihrerseits aber auch Verpflichtungen haben: im Job und in der eigenen Familie.

Diese Doppelbelastung geht an die Substanz und ist ohne Hilfe oder ausreichend freie Zeit und natürlich Urlaub kaum zu schaffen. Immer mehr pflegende Anhörige resignieren, werden selbst seelisch und körperlich krank. Studien belegen dies, auch Ärzte und Psychotherapeuten berichten von "Burn-outs" unter pflegenden Partnern oder Kinder.

Leider tragen pflegende Angehörige dauerhaft die Verantwortung, wenn die häusliche Pflege gewünscht ist und der alte Mensch daheim bleiben will. Aber für eine bestimmte Zeit im Jahr sorgen die Pflegekassen für eine Entlastung – sie finanzieren bei bestimmten Kriterien eine sogenannte "Urlaubspflege". Im Fachjargon ist auch von Verhinderungspflege oder Entlastungspflege die Rede.

Die Idee: Pflegende Angehörige sollen sich mit gutem Gewissen eine "Auszeit" genehmigen, währenddessen kümmern sich professionelle Pfleger um die liebe Mutter oder den demenzkranken Vater zu Hause. Auch die Haushaltsführung und allgemeine Betreuung werden übernommen. 

Für diese Ersatzpflege können Angehörige in Baden-Württemberg Pflege-Dienstleister wie Caritas, Diakonie, AWO oder private Pflegedienste verpflichten. Oder auch auf 24h-Betreuerinnen aus Osteuropa zurückgreifen, die Urlaubs- bzw. Verhinderungspflege übernehmen. Seit 2009 ist hier riva-care für viele Betroffene ein kompetenter Partner. Das Betreuungsbüro vermittelt von Stuttgart aus osteuropäische Betreuerinnen und Haushaltshilfen auf Basis der 24h-Präsenz – in Baden-Württemberg.

Die wichtigsten Punkte zur Urlaubspflege:

• Für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege (festgelegt im Sozialgesetzbuch SGB XI, §39 Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson) bieten die Pflegeversicherungen zusätzliche Leistungen.


• So können pflegende Angehörige einen Zuschuss von bis zu 1.550 Euro pro Kalenderjahr beantragen. Es wird zusätzlich zu Pflegegeld/Pflegesachleistungen ausbezahlt.

• Wer als Pflegeperson mindestens 10 Stunden wöchentlich eine Person mit Pflegestufe betreut, kann die Verhinderungspflege beantragen.

• Neben der bestätigten Pflegestufe (durch MDK der Pflegekassen) muss die Pflegeperson zudem mindestens ein halbes Jahr gepflegt worden sein.
 

• Durch das PNG (Pflege-Neuausrichtungsgesetz) können seit 2013 auch Angehörige/Pfleger von psychisch Kranken oder Demenzkranken mit eingeschränkter Alltagskompetenz (Pflegestufe 0) eine Verhinderungspflege beantragen.

• Urlaubspflege. Das Wort ist wörtlich zu nehmen. Grund: Eine Verhinderungspflege kann auch außerhalb des Pflegehaushalts durchgeführt werden, also in Form einer Urlaubsbegleitung des Pflegebedürftigen mit seiner Familie.

• Wenn die Bedingungen für eine Ersatzpflege gegeben sind, hat jeder darauf einen Anspruch. Deshalb sollten alle pflegende Angehörige das Angebot annehmen und sich wenigstens für eine kurze Zeit im Jahr erholen – mit gutem Gewissen und der Sicherheit, dass der liebe Angehörige gut daheim betreut wird. 

Unverbindliche Beratung zur Verhinderungspflege und zur 24-Stunden-Betreuung in der häuslichen Pflege erhalten Sie bei riva-care – Büro für Seniorendienstleistungen, Telefon (0711) 966 66 533.


November 2013. Redaktion pflegeinfos.net