Sonntag, 17. November 2013

Urlaubspflege bzw. Verhinderungspflege in Baden-Württemberg: Entlastung pflegender Angehöriger – Pflegekasse zahlt eine Vertretung

Trotz Pflegeversicherung, Demenzgeld und immer mehr Angeboten für pflegebedürftige Personen sieht die Realität leider immer noch so aus: Nahe Familienangehörige kümmern sich um ältere Personen in der Familie. Entweder ist es der Ehepartner, der vielleicht selbt bald Hilfe benötigt – oder es sind die Kinder, die ihrerseits aber auch Verpflichtungen haben: im Job und in der eigenen Familie.

Diese Doppelbelastung geht an die Substanz und ist ohne Hilfe oder ausreichend freie Zeit und natürlich Urlaub kaum zu schaffen. Immer mehr pflegende Anhörige resignieren, werden selbst seelisch und körperlich krank. Studien belegen dies, auch Ärzte und Psychotherapeuten berichten von "Burn-outs" unter pflegenden Partnern oder Kinder.

Leider tragen pflegende Angehörige dauerhaft die Verantwortung, wenn die häusliche Pflege gewünscht ist und der alte Mensch daheim bleiben will. Aber für eine bestimmte Zeit im Jahr sorgen die Pflegekassen für eine Entlastung – sie finanzieren bei bestimmten Kriterien eine sogenannte "Urlaubspflege". Im Fachjargon ist auch von Verhinderungspflege oder Entlastungspflege die Rede.

Die Idee: Pflegende Angehörige sollen sich mit gutem Gewissen eine "Auszeit" genehmigen, währenddessen kümmern sich professionelle Pfleger um die liebe Mutter oder den demenzkranken Vater zu Hause. Auch die Haushaltsführung und allgemeine Betreuung werden übernommen. 

Für diese Ersatzpflege können Angehörige in Baden-Württemberg Pflege-Dienstleister wie Caritas, Diakonie, AWO oder private Pflegedienste verpflichten. Oder auch auf 24h-Betreuerinnen aus Osteuropa zurückgreifen, die Urlaubs- bzw. Verhinderungspflege übernehmen. Seit 2009 ist hier riva-care für viele Betroffene ein kompetenter Partner. Das Betreuungsbüro vermittelt von Stuttgart aus osteuropäische Betreuerinnen und Haushaltshilfen auf Basis der 24h-Präsenz – in Baden-Württemberg.

Die wichtigsten Punkte zur Urlaubspflege:

• Für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege (festgelegt im Sozialgesetzbuch SGB XI, §39 Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson) bieten die Pflegeversicherungen zusätzliche Leistungen.


• So können pflegende Angehörige einen Zuschuss von bis zu 1.550 Euro pro Kalenderjahr beantragen. Es wird zusätzlich zu Pflegegeld/Pflegesachleistungen ausbezahlt.

• Wer als Pflegeperson mindestens 10 Stunden wöchentlich eine Person mit Pflegestufe betreut, kann die Verhinderungspflege beantragen.

• Neben der bestätigten Pflegestufe (durch MDK der Pflegekassen) muss die Pflegeperson zudem mindestens ein halbes Jahr gepflegt worden sein.
 

• Durch das PNG (Pflege-Neuausrichtungsgesetz) können seit 2013 auch Angehörige/Pfleger von psychisch Kranken oder Demenzkranken mit eingeschränkter Alltagskompetenz (Pflegestufe 0) eine Verhinderungspflege beantragen.

• Urlaubspflege. Das Wort ist wörtlich zu nehmen. Grund: Eine Verhinderungspflege kann auch außerhalb des Pflegehaushalts durchgeführt werden, also in Form einer Urlaubsbegleitung des Pflegebedürftigen mit seiner Familie.

• Wenn die Bedingungen für eine Ersatzpflege gegeben sind, hat jeder darauf einen Anspruch. Deshalb sollten alle pflegende Angehörige das Angebot annehmen und sich wenigstens für eine kurze Zeit im Jahr erholen – mit gutem Gewissen und der Sicherheit, dass der liebe Angehörige gut daheim betreut wird. 

Unverbindliche Beratung zur Verhinderungspflege und zur 24-Stunden-Betreuung in der häuslichen Pflege erhalten Sie bei riva-care – Büro für Seniorendienstleistungen, Telefon (0711) 966 66 533.


November 2013. Redaktion pflegeinfos.net

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