Ab 2015 steigen die Sätze vom Pflegegeld und für die Pflegesachleistungen. Auch lassen sich die beiden staatlichen Hilfen besser kombinieren. Und es gibt ein paar attraktive Zusatzangebote, die vor allem pflegende Angehörige besser entlasten.
Häusliche Pflege 2015 von älteren Menschen – was ist neu?
So viel Pflegegeld gibt es ab 1. Januar 2015 pro Monat:
Pflegestufe 0: 123 Euro
Pflegestufe 1: 244 Euro
Pflegestufe 1 mit Demenz: 366 Euro
Pflegestufe 2: 458 Euro
Pflegestufe 2 mit Demenz: 545 Euro
Pflegestufe 3: 728 Euro
Pflegestufe 3 mit Demenz: 728 Euro
Dieses Pflegegeld wird jedem Pflegebedürftigen pro Monat bezahlt, sofern die Pflegestufe durch den MDK (Medizinischen Dienst der Krankenkassen) amtlich bestätigt ist. Das Geld dient dazu, "pflegebedingte Mehrkosten" aufzufangen kann. Außerdem können damit Menschen bezahlt werden, die bei der häuslichen Pflege und Betreuung helfen – also Angehörige, Nachbarn, eine 450-Euro-Aushilfe oder eine 24-Stunden-Betreuerin aus Osteuropa. Wie und ob der Patient und seine Angehörigen das Geld verwenden, ist Privatsache.
So viel Geld gibt es ab 1. Januar 2015 für Pflegesachleistungen pro Monat:
Pflegestufe 0: 231 Euro
Pflegestufe 1: 468 Euro
Pflegestufe 1 mit Demenz: 689 Euro
Pflegestufe 2: 1144 Euro
Pflegestufe 2 mit Demenz: 1289 Euro
Pflegestufe 3: 1612 Euro
Pflegestufe 3 mit Demenz: 1612 Euro
Härtefälle ohne oder mit Demenz: 1995 Euro
Pflegestärkungsgesetz 2015: mehr Geld und Leistungen für Pflegebedürftige in Deutschland |
Pflegesachleistungen sind eine pflegerische und betreuerische Hilfe, die durch Profis erbracht wird: ambulante Pflegedienste, Gemeindeschwestern, freiberufliche Pfleger. Diese Personen helfen bei der sogenannten "Grundpflege": zum Beispiel Waschen, Anziehen, Körperpflege, Kochen, Putzen, Mobilisierung. Die Profis rechnen ihre Leistung nach Nachweis direkt mit der Pflegekasse ab. Angehörige erhalten hier nicht direkt Geld. Wenn die Höchstsumme der monatlichen Pflegesachleistung verbraucht ist, aber noch Hilfe benötigt wird, dann muss diese von der Familie aus eigener Tasche bezahlt werden. Bei finanzieller Bedürftigkeit sind ergänzende Leistungen durch das Sozialamt möglich.
Lassen sich Pflegegeld und Pflegesachleistung kombinieren?
Ja, die häusliche Pflege können sich Angehörige und ambulante Dienste auch teilen. Wird die Pflegesachleistung durch einen Pflegedienst nicht in voller Höhe in Anspruch genommen und ist mindestens eine weitere Person – beispielsweise ein Familienangehöriger oder Bekannter – tätig, kann gleichzeitig ein anteiliges Pflegegeld bezogen werden. Der Anteil berechnet sich nach dem Verhältnis zwischen dem Höchstbetrag und der tatsächlich in Anspruch genommen Pflegesachleistung.
Zum Beispiel so: Eine Frau (84) mit Pflegestufe II nimmt Sachleistungen in Höhe von 800,80 Euro in Anspruch. Der ihr zustehende Höchstbetrag beläuft sich auf 1.144 Euro, sie hat somit die Sachleistung zu 70 Prozent ausgeschöpft. Ihr stehen also noch 30 Prozent vom entsprechenden Pflegegeld (458 € in Pflegestufe II) zu, das heißt 137,40 Euro.
Neuerungen für die häusliche Pflege ab 2015 durch das Pflegestärkungsgesetz
Es bewegt sich langsam etwas hin zu mehr konkreter und sinnvoller Entlastung von pflegenden Angehörigen. Folgende Neuerungen sind in dem Pflegegesetz festgelegt:
• Mehr Geld: Die Leistungen steigen um bis zu vier Prozent bei Pflegegeld und Pflegesachleistungen (siehe oben). Mehr Hilfe auch für Umbauten, um beispielsweise ein Badezimmer barrierefrei zu machen. Hier zahlen die Pflegekassen ab Januar 2015 statt bisher 2557 Euro nun bis zu 4000 Euro.
• Mehr Leistungen in der Pflegestufe 0. Der Anspruch für Menschen ohne Pflegestufe wird wie folgt erweitert: Zuschüsse für ambulante Betreuung in Wohngruppen, Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege sowie Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen.
• Mehr Betreuungsleistungen. Ab 2015 haben alle Pflegebedürftigen, egal in welcher Pflegestufe, Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen, etwa Teilnahme an Alzheimergruppen. Bislang galt dies nur für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz: also psychisch oder demenziell erkrankte Personen.
• Entlastungsleistungen. Diese sollen pflegende Angehörige entlasten durch: Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung, Hilfe bei allgemeinen und pflegebedingten Anforderungen des Alltags sowie Unterstützung bei der Organisation von Hilfeleistungen. Tipp: Wer seine Pflegesachleistungen in einem Monat nicht ausschöpft, kann außerdem bis zu 40 Prozent davon für solche niedrigschwelligen Angebote verwenden.
• Kombination von Kurzzeit- und Verhinderungspflege. 50 Prozent der Ansprüche auf Kurzzeitpflege kann als Verhinderungspflege genommen werden, das bedeutet Verhinderungspflege kann auf bis zu 42 Tage verlängert werden. Eine andere Möglichkeit besteht darin, dass die Ansprüche auf Verhinderungspflege zu 100 Prozent in Kurzzeitpflege umgewandelt werden.
• Tages- und Nachtpflege. Der Anspruch auf Tages- und Nachtpflege ist ab 2015 gleichrangig mit Pflegegeld und Pflegesachleistungen. Diese Leistungen wurden bislang nämlich auf die Sachleistungen angerechnet.
Alle Änderungen und Hintergründe zum neuen Pflegestärkungsgesetz finden Sie auf der offizielle Seite des Bundesgesundheitsministeriums: HIER.
Dezember 2014. Redaktion pflegeinfos.net
Copyright Foto: PR/Archiv
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