Sonntag, 31. März 2013

Fallpauschalvertrag für Rollstühle - warum Sie als Senior Rollatoren und Rollstühle nur leihweise erhalten

Kurt B., 86 Jahre alt, kommt in ein Altersheim. Da er sich noch alleine bewegen kann und gerne die einzelnen Wohngruppen besucht oder im Foyer des Hauses Zeitung liest, beantragen seine Angehörigen über die Hausärztin einen persönlichen Rollstuhl und Rollator für mehr Mobilität im Alter. Eigentlich dachte Kurt B., er müsse das Hilfsmittel selbst kaufen und bekommt dann einen Zuschuss von seiner Pflegeversicherung.

In der Praxis allerdings läuft das Verfahren anders. Grund: Etliche Kranken- und Pflegeversicherungen sowie deren Vertragspartnerunternehmen wie örtliche Sanitätshäuser haben für Rollstühle und Rollatoren einen Fallpauschalvertrag vereinbart. Das heißt:


• Dem Kassenmitglied wird im Sanitätshaus ein geeigneter Rollstuhl für einen definierten Zeitraum – mindestens 2 Jahre, maximal 5 Jahre – von der Krankenkasse gemietet, sofern eine medizinische Notwendigkeit gegeben ist.


• Die Lieferung des Rollstuhls, die Einweisung und der Fallpauschalvertrag werden mit Sanitätshaus oder einem anderen Lieferanten vor Ort vereinbart. Die Vertreter kommen nach Hause oder direkt ins Pflegeheim. Für den Kunden und pflegende Angehörige entsteht kein großer Aufwand.

• Rollstühle gelten als Hilfsmittel im Sinne von § 33 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch. Damit die Kosten für den Rollstuhl oder Rollator von der Krankenkasse übernommen werden, müssen die Antragsteller immer ein ärztliches Attest vorlegen.


• Das Vertragsunternehmen der Krankenkasse liefert dann einen wieder einzusetzenden Rollstuhl als Fallpauschalhilfsmittel (Sachleistung). 

• Wünscht der Versicherte Ausstattungen, die nicht medizinisch erforderlich sind, so hat er die Kosten dafür selbst zu tragen. Das können besondere Sitzkissen sein oder leichtere Räder.

• Wichtig: Der Rollstuhl oder Rollator bleibt als "Fallpauschalrollstuhl" im Besitz des Vertragspartners der Krankenkasse. Bei Vertragsende oder Tod geht das Gerät wieder zurück.

• Was muss der Versicherte selbst bezahlen? Der gesetzliche Eigenanteil beträgt 10 Prozent des Vertragspreises für den Rollstuhl, mindestens 5 Euro, maximal 10 Euro, sofern der Versicherte nicht von der Zuzahlung befreit ist.

• Pflichten: Natürlich muss der Nutzer den Rollstuhl oder Rollator ordnungsgemäß verwenden, gut aufbewahren und sich um Wartung und Reinigung kümmern. Fallen notwendige Reparaturen an, so trägt die Kosten hierfür in aller Regel die Krankenkasse.
Grund: In der Fallpauschale sind für den Vertragszeitraum alle durch den Hersteller vorgeschriebenen Wartungen und Verschleißreparaturen enthalten.

• Selbst bezahlen müssen Senioren und ihre Angehörigen aber, wenn Reparaturen anfallen, die auf unsachgemäßen Gebrauch, mangelnde Pflege oder Schäden durch falsche Lagerung zurückzuführen sind. Oder für den Fall, dass Dritte den Rollstuhl nutzen oder beschädigen.

Fazit: Fallpauschalverträge für Rollstühle und Rollatoren haben sich bewährt und werden schnell und unbürokratisch von Sanitätshäusern oder Healthcare-Unternehmen an Ihrem Ort abgewickelt. Auch die Lieferung erfolgt frei Haus oder in ein Alten- und Pflegeheim.

Weitere Informationen erhalten Sie in den Pflegestützpunkten in Ihrer Region und direkt bei Ihrer zuständigen Kranken- und Pflegekasse.

März 2013. Redaktion pflegeinfos.net 


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