Montag, 20. November 2017

Urlaubspflege Winterferien 2017/18 – wer kümmert sich um Pflegebedürftige, wenn Angehörige in Urlaub gehen wollen? Tipps zur Verhinderungspflege oder Ersatzpflege

Bald schon starten die Winterferien in den Bundesländern. Viele Menschen, auch pflegende Angehörige, freuen sich auf schöne Tage im Schnee, beim Skifahren oder Langlaufen. Andere dagegen zieht es in warme Gefilde, etwa auf die Kanarischen Inseln oder in die Karibik.

Wenn aber eine pflegebedürftige Person in der Familie lebt, die zu Hause gepflegt wird (der eigene Vater oder der Ehepartner), müssen vor dem Winterurlaub einige Vorkehrungen getroffen werden. Die wichtigste Frage lautet natürlich: Wer kümmert sich um den Hilsbedürftigen zu Hause? Reicht es, wenn der ambulante Dienst vorbeischaut und andere Familienmitglieder oder Bekannte/Nachbarn einspringen? Oder ist es für alle besser, wenn die Person mit Pflegestufe für einige Tage in die sogenannte Kurzzeitpflege geht – also auf Zeit in ein Alten- und Pflegeheim umzieht?

Verhinderungspflege im SGB geregelt
Jede Familie muss die Antwort und eine Lösung individuell treffen. Zurückgreifen können pflegende Angehörige auf jeden Fall auf bestimmte Leistungen der Pflegekasse. Sehr häufig in Anspruch genommen wird neben der Kurzzeitpflege im Heim die sogenannte "Verhinderungpflege" oder "Ersatzpflege". Oft wird auch von "Urlaubspflege" gesprochen, also "Urlaub" für den Pfleger und "Pflege" für den Betreuten. Diese Pflege auf Zeit ist im Sozialgesetzbuch (§39 SGB XI) klar geregelt und hat hat sich als eine Hilfe der Pflegeversicherung bewährt, wenn Betreuungspersonen in den Urlaub fahren wollen.

Wie funktioniert die Verhinderungs- oder Ersatzpflege?
Der Betroffene beantragt diese Pflegehilfe für einen bestimmten Zeitraum und erhält dafür eine Erstattung seiner Pflegekasse. Ein Antrag auf Verhinderungspflege kann jederzeit ohne Angabe von Gründen gestellt werden.


Wie oft darf die Verhinderungspflege angefordert werden?
Pflegebedürftige haben pro Jahr einen Anspruch auf insgesamt 42 Tage Verhinderungspflege. Zuvor muss der Betroffene aber mindestens sechs Monate zu Hause von einer pflegenden Person (also Angehöriger oder enger Freund) betreut worden sein. Denn die Grundidee der Verhinderungspflege ist, dass genau diese Person in Urlaub gehen darf und soll, um neue Kräfte zu tanken.

Wer kann genau die Verhinderungspflege in Anspruch nehmen? 

Auch Personen mit der Pflegestufe 0 können Verhinderungspflege beantragen.
Während die Verhinderungspflege in Anspruch genommen wird, hat der Pflegebedürftige bis zu vier Wochen Anspruch auf die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes.

Was leistet die Verhinderungspflege konkret?
Hier unterscheidet das SGB, welche Person die Vertretung übernimmt und zu Hause pflegt:


1. Erwerbsmäßig tätige Betreuungs- und Pflegekraft 
Die Person kommt von einem ambulanten Pflegedienst oder einem Anbieter der 24h Betreuung – oder es ist ein Nachbar oder ein entfernter Verwandter, der nicht mit dem Pflegebedürftigen bis 2. Grades verwandt/verschwägert ist.Dann beläuft sich die Leistung jetzt auf 1612 Euro pro Jahr.

2. Naher Angehöriger
 
Wenn ein naher Angehöriger bis zum 2. Verwandtschaftsgrad diese Leistung erbringt, dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse den Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe nicht überschreiten. Zum Beispiel: Bei Pflegegrad 3 werden dann nur 545 Euro pro Monat erstattet. Notwendige nachweisliche Aufwendungen der Pflegeperson (z.B. Fahrtkosten) können eine Aufstockung der Leistungen erwirken. 

Tipp: Kombination mit Kurzzeitpflege
Außerdem kann bis zu 50% des Leistungsbetrages für Kurzzeitpflege (das sind 806 Euro) zusätzlich für Verhinderungspflege ausgegeben werden. Verhinderungspflege kann dadurch auf max. 150% des bisherigen Betrages ausgeweitet werden. 


Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet. In Summe sind dies dann 2410 Euro für insgesamt sechs Wochen.

Alle Angaben Stand November 2017.

November 2017. Redaktion pflegeinfos.net
Copyright Foto: PR/Archiv

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