Freitag, 25. Mai 2018

Darf ein Altenheim Kaution von Bewohnern verlangen? Bundesgerichtshof bestätigt dieses Vorgehen. Betroffen sind insbesondere private Senioren-Stifte

Kaution für Bewohner eines Altenheims oder einer Seniorenresidenz: Dürfen die Träger diese Sicherheitsleistung verlangen? Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil entschieden, dass eine vollstationäre Pflegeeinrichtung, mit denen keine Pflegesatzvereinbarung nach § 85 SGB XI besteht, auch in vorformulierten Wohn- und Betreuungsverträgen eine Sicherheitsleistung vom Bewohner verlangen dürfen. Dies gilt sogar für die Bezieher von Sozialhilfe. Das Urteil dürfte aber gerade für Bewohner von Residenzen und Stiften interessant sein.

Im Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz steht es anders...
Hintergrund des Urteils: Der Betreiber verlangte gemäß seinen vertraglichen Bestimmungen den zweifachen Monatsbetrag des vereinbarten Gesamtentgeltes. Der klagende Verbraucherschutzverein war der Ansicht, die Klauseln verstießen teilweise gegen geltendes Recht und führten so zu einer unangemessenen Benachteiligung des Heimbewohners. Denn das in § 14 Absatz 4 WBVG (Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz) geregelte Verbot, Kautionen von solchen Personen zu verlangen, die Leistungen der Pflegekasse in Anspruch nähmen, sei nicht berücksichtigt.

Dieser Argumentation hat der Bundesgerichtshof eine Absage erteilt und die Klage abgewiesen. Habe die Pflegeeinrichtung keine Pflegesatzvereinbarung nach § 85 SGB XI mit den Kostenträgern abgeschlossen, sondern sich für das Kostenerstattungsverfahren nach § 91 Absatz 2 SGB XI entschieden, kann nach § 14 Absatz 1 WBVG eine Kaution vereinbart werden, das Verbot des § 14 Absatz 4 WGVB greift nicht. Es besteht dann nämlich kein direkter Zahlungsanspruch der Einrichtung gegenüber den Kostenträgern.

Heim kann Ansprüche über Sachleistungsprinzip geltend machen
Der Anknüpfungspunkt hierfür ist das Sachleistungsprinzip, wie es in § 87 a Absatz 3 Satz 1 SGB XI niedergelegt ist. Die Leistungen der Kostenträger sind bei Vorliegen einer Pflegesatzvereinbarung nach § 85 SGB XI keine Geld-, sondern Sachleistungen, die Pflegeeinrichtung namens des Kostenträgers erbringt. Die Zahlung erfolgt daher auch direkt an die Einrichtung. Bei der Bewilligung von Sozialhilfe gilt nichts anderes. Die Zahlung an die Einrichtung erfolgt dabei als Erfüllung der Sachleistungsverschaffungspflicht des Sozialhilfeträgers und im Rahmen eines Schuldbeitritts erhält die Einrichtung einen originären Anspruchs gegen den Sozialhilfeträger.

Direkte Abrechnung mit Bewohner – in privaten Altenpflegeeinrichtungen Standard
Der hier in Rede stehende Vertrag unterliegt aber dem Kostenerstattungsprinzip. Weil die Einrichtung keinen Vertrag nach § 85 SGB XI mit den Kostenträgern abgeschlossen hat, in dem die Höhe der Pflegevergütung geregelt wäre, wird das zu zahlende Entgelt frei und direkt mit dem Bewohner ausgehandelt. Die Einrichtung rechnet nur mit dem Bewohner ab, der einen Kostenerstattungsanspruch gegen die Kostenträger hat. Ein Anspruch der Einrichtung gegen die Kostenträger besteht nicht. Für diesen Fall gibt es aber ein Sicherungsbedürfnis der Einrichtung, die deshalb eine Kaution mit dem Bewohner vereinbaren darf.

Diese Einschätzung entspreche auch der Entstehungsgeschichte des § 14 WBVG. Der zuvor geltende § 14  Absätze 1 und 2 des bis zum Jahre 2006 geltenden Heimgesetzes wurde in dem zuvor erörterten Sinne ausgelegt, und der Gesetzgeber habe bei der Einführung des WBVG diese Handhabung als „bewährt“ angesehen.
(Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.04.2018 – II ZR 36/17)

Hinweis: Der Fach-Beitrag erschien im Newsletter Mai 2018 der BIVA - Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen
(BIVA-Pflegeschutzbund) e.V. mit Sitz in Bonn. BIVA hilft insbesondere Heimbewohnern und pflegenden Angehörigen. Mehr unter www.biva.de.

Mai 2018. Redaktion pflegeinfos.net

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