Freitag, 27. Juli 2018

Rente im Ausland - müssen Auslandsrentner Steuer bezahlen? Tipps für deutsche Senioren im Ausland zu Grundfreibetrag, Doppelbesteuerung

Immer mehr Rentner spielen mit dem Gedanken, ihren Ruhestand im Ausland zu verbringen. Dort locken niedrige Lebenshaltungskosten und ein angenehmes Klima, etwa in einer Seniorenresidenz in Spanien (Mallorca, Lanzarote, Gran Canaria) oder einer Wohnung in Bulgarien, Portugal oder sogar in Thailand. 

Weit weg von deutscher Bürokratie denkt kaum einer daran, vielleicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet zu sein. Aber: Seit dem Alterseinkünftegesetz 2005 werden sukzessive auch sämtliche Auslandsrentner erfasst. Ob Rentner Steuern zahlen müssen, hängt von der Höhe und dem Zeitpunkt ab, wann sie in Rente gegangen sind: Wer im Jahr 2005 oder früher in Rente gegangen ist, muss nur 50 Prozent versteuern

Steuer für Rentner hängt vom Renteneintritt ab
Für spätere Renteneintritte steigt der steuerpflichtige Anteil um zwei Prozent jährlich. Wer also zum Beispiel 2015 in Rente ging, muss 70 Prozent seiner Rente versteuern. Damit bleiben 30 Prozent steuerfrei. Abhängig vom Jahresbetrag der Rente und dem Jahr des Rentenbeginns wird dann der steuerfreie Teil (sog. Rentenfreibetrag) der Rente ermittelt, der grundsätzlich für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs gilt. 

Die Deutsche Seniorenliga rät, sich in jedem Fall beim Finanzamt "zu melden", schlicht um Klarheit zu haben. Unter Umständen ist eine Beratung durch einen Steuerexperten sinnvoll. Eine Steuererklärung wird immer dann verlangt, wenn die gesamten Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigen. Er betrug 2016 für Alleinstehende 8.652 Euro und 17.304 Euro für Ehepaare. Erst bei einem zu versteuernden Einkommen über diesem Wert wird die Einkommensteuer erhoben


Seniorendomizil in Lanzarote: deutsche Rentner lieben das Klima der Insel
 

Auslandsrentnern steht kein steuerfreier Grundfreibetrag zu
Auslandsrentner sind "beschränkt steuerpflichtig". Diese freundliche Umschreibung beschreibt einen Nachteil für Senioren, die sich sorglos im Süden wähnen: Für sie gibt es keinen Steuerfreibetrag in Höhe von 8.652 Euro wie in Deutschland, heißt: Jeder Rentner ist vom ersten Euro an steuerpflichtig. Auch das Ehegattensplitting entfällt. 

Antrag für Grundfreibetrag bei Rente im Ausland möglich
Unter bestimmten Voraussetzungen können Auslandsrentner einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellen; wird dem Antrag stattgegeben, steht einem der Grundfreibetrag zu. Was sind das für Voraussetzungen? Das Einkommen muss entweder zum weitaus größten Teil – nämlich 90 Prozent – in Deutschland besteuert werden und man darf daneben nur kleine Einkünfte haben. Oder aber die Einkünfte aus dem Ausland, die nicht in Deutschland versteuert werden, liegen nicht über 8.652 Euro. In diesem Fall sollten dem Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht ein Nachweis darüber beigelegt werden, wie viele Einnahmen außerhalb Deutschlands tatsächlich bezogen werden. 
 
Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Staaten

Mit einigen Ländern wurden Abkommen geschlossen, dass die Rente dort versteuert werden kann. Durch dieses Doppelbesteuerungsabkommen ist geregelt, ob entweder der alte Heimat- oder der neue Wohnsitzstaat die Steuer erheben darf. Darüber gilt es, sich vorher beim Finanzamt zu erkundigen. Rentner, die ihren Wohnsitz nicht ins Ausland verlegen, weil sie etwa nur die Wintermonate im sonnigen Süden verbringen, bleiben ganz normal in Deutschland steuerpflichtig.

Kostenloser Ratgeber 

In welchen Fällen müssen Rentner eine Steuererklärung abgeben? Welche Einkommensarten werden versteuert? Was muss beachtet werden bei einem Altersruhesitz im Ausland? Diese und weitere Fragen beantwortet die Broschüre „Steuern zahlen im Ruhestand“. Sie kann kostenlos bei der Deutschen Seniorenliga, Heilsbachstraße 32 in 53123 Bonn bestellt werden. www.deutsche-seniorenliga.de

Juli 2018. Text: ots/Deutsche Seniorenliga
Copyright Foto: Archiv Redaktion

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