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Mittwoch, 28. November 2018

Eltern im Pflegeheim. Wann müssen die Kinder dafür bezahlen? Aktuelle Informationen zum Elternunterhalt in Deutschland

Folgender Beitrag erschien im Newsletter von BIVA, biva.de, im Oktober 2018.

Die BIVA vertritt die Interessen von Menschen mit Pflege- oder Betreuungsbedarf im Alter und bei Behinderung. Vor allem, wenn sie in einer betreuten Wohnform leben. Der Verein ist aber auch Ansprechpartner für pflegende Angehörige, Betreuer und ehrenamtlich Engagierte und BürgerInnen, denen die Sorgen und der Standpunkt von hilfsbedürftigen älteren und pflegebedürftigen Menschen am Herzen liegen. Mehr über die Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen e.V. (BIVA) lesen Sie hier: www.biva.de



BEITRAG Elternunterhalt:

Wann müssen Kinder fürs Pflegeheim zahlen?

Wenn im Alter das Leben im eigenen Haus oder der eigenen Wohnung nicht mehr problemlos bewältigt werden kann, ist der Umzug in ein Pflegeheim für viele ältere Menschen eine sinnvolle Alternative. Dies ist jedoch mit erheblichen Kosten verbunden – selbst bei Heimen der unteren Preisklasse.

Denn die gesetzliche Pflegeversicherung bietet Pflegebedürftigen lediglich einen Teilkasko-Schutz. Heimbewohner zahlen Unterbringung und Verpflegung selbst und müssen sich zusätzlich an den Pflegekosten beteiligen (vgl. Kosten im Pflegeheim). Laut einer Studie der PKV zahlen Pflegebedürftige im Bundesdurchschnitt für die Unterbringung in einem Pflegeheim mehr als 1.750 Euro monatlich, oft liegen die Kosten erheblich höher (Bericht: www.pkv.de).

Was aber, wenn die Pflegebedürftigen die hohen Entgelte für ein Heim nicht selbst aufbringen können?

Grundsätzlich sichert der Staat die Unterbringung auch zahlungsunfähiger Pflegebedürftiger durch Sozialleistungen. Der Sozialhilfeträger kann aber die gezahlten Leistungen von den Kindern zurückfordern, sofern diese zahlungsfähig sind.

Wer muss Elternunterhalt zahlen?
Die gesetzliche Unterhaltspflicht trifft nur Personen, die unmittelbar voneinander abstammen, also in erster Linie die Kinder der pflegebedürftigen Person. In seltenen Ausnahmefällen können auch Enkel und Urenkel zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden, z.B. wenn die Kinder des Pflegebedürftigen bereits verstorben sind.

Doch nicht immer müssen Kinder für ihre Eltern eintreten. Ob sie tatsächlich Elternunterhalt zahlen müssen, hängt von ihrem Einkommen und Vermögen ab. Der Sozialleistungsträger kann die Kinder von Pflegebedürftigen nur dann in Anspruch nehmen, wenn sie auch finanziell leistungsfähig sind. Trifft dies nicht zu, so werden die Kinder von der Zahlungspflicht entbunden. Denn sie sind nicht verpflichtet, sich zur Deckung der Pflegekosten finanziell zu ruinieren. Voraussetzung für eine Freistellung von der Unterhaltspflicht ist allerdings, dass Sohn oder Tochter den Nachweis ihrer Zahlungsunfähigkeit liefern können (vgl. Beschluss des OLG Hamm vom 21.11.2012).

Kann der Pflegebedürftige seine Kinder von Zahlungen freistellen?
Im Idealfall kann ein Pflegebedürftiger die Kosten für ein Heim selbst tragen und ist nicht gezwungen, seine Kinder langfristig mit Unterhaltszahlungen zu belasten. Nimmt der Pflegebedürftige jedoch zur Deckung der Pflegekosten Sozialleistungen in Anspruch, so sind ihm die Hände gebunden. Denn der Staat fordert die Leistungen von zahlungsfähigen Kindern auch ohne die Einwilligung der Eltern zurück.

Selbstbehalt und Schonvermögen

Auch zahlungsfähige Kinder haben aber ein Anrecht darauf, ihr eigenes finanzielles Auskommen und das ihrer Familie zu sichern. Daher berücksichtigt der Gesetzgeber bei der Berechnung des Unterhaltes Selbstbehalt und Schonvermögen.

Selbstbehalt:

Vom bereinigten Nettoeinkommen wird nach der Düsseldorfer Tabelle 2018 ein Selbstbehalt von mindestens 1.800 Euro abgezogen. Eine Person, die monatlich bis zu 1.800 Euro netto verdient, kann also nicht zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden. Für Familien gilt ein erhöhter Selbstbehalt von 3.240 Euro.

Schonvermögen:

Grundsätzlich müssen unterhaltspflichtige Kinder auch auf das eigene Vermögen zurückgreifen, um den Unterhalt an die Eltern zu zahlen. Davon unberührt bleibt jedoch das sogenannte Schonvermögen. Das Schonvermögen ist nicht pauschal festgelegt, sondern wird jeweils in einem Unterhaltsverfahren vom Gericht bestimmt.

Ebenfalls unberührt bleiben Rücklagen für die Alterssicherung in Höhe von fünf Prozent des Bruttoeinkommens. Wurde eine Lebensversicherung abgeschlossen, können Kinder ebenfalls nicht verpflichtet werden, diese zum Zwecke der Unterhaltsleistung aufzulösen (Bericht: finanztip.de). 

Eigenheim der Kinder - kann der Staat hier zugreifen?
Auch das Eigenheim müssen Kinder nicht zur Leistung des Elternunterhalts einsetzen (siehe auch „Kinder haften für ihre Eltern?“). Eine selbst bewohnte Immobilie muss nicht verkauft werden, um die Heimkosten für die Eltern oder einen Elternteil zu decken. Die ersparten Mietkosten müssen allerdings als zusätzliches Einkommen berücksichtigt werden. Ist das Haus oder die Eigentumswohnung noch nicht abbezahlt, können Zins- und Tilgungsleistungen von den ersparten Mietkosten abgezogen werden.

Auch Rücklagen für Sanierungs- und Modernisierungsarbeiten am Eigenheim müssen nicht in jedem Fall zur Finanzierung des Elternunterhalts herangezogen werden. Gleiches gilt für Rücklagen, die zum Kauf eines in absehbarer Zeit benötigten Autos gebildete wurden, wenn das neue Auto – beispielsweise für die Fahrt zur Arbeit – unabdingbar ist (Bericht: finanztipp.de).

Vorsicht bei Schenkungen
Ältere Menschen, die finanziell gut gestellt sind, möchten manchmal ihren Nachkommen etwas Gutes tun und vermachen ihnen schon zu Lebzeiten einen Teil ihres Vermögens als Schenkung. Die Anlässe dazu sind vielfältig – der Enkel nimmt ein Studium auf, die Kinder müssen dringende Reparaturen am Haus vornehmen oder benötigen Startkapital für ein eigenes Unternehmen. Vielleicht soll das geschenkte Geld den Nachkommen einfach eine weitere Sicherheit geben oder ihnen ermöglichen, einen lang gehegten Wunsch zu verwirklichen.

Doch hier ist Vorsicht geboten: Denn Schenkungen können im Regelfall bis zu zehn Jahre nach Schenkung zurückgefordert werden. Tritt ein Sozialhilfeträger in Vorleistung und erfährt von einer Schenkung des Pflegebedürftigen innerhalb der letzten zehn Jahre, so darf er (von bestimmten Ausnahmen abgesehen) verlangen, dass der Pflegebedürftige die Vermögenswerte zur Deckung der Pflegekosten zurückfordert.

Berücksichtigung des Familieneinkommens
Die Leistungsfähigkeit eines zum Elternunterhalt verpflichteten Kindes bemisst sich nicht allein nach dem eigenen Einkommen, sondern es wird auch das (eventuell höhere) Einkommen des Ehepartners berücksichtigt. Denn das zum Elternunterhalt verpflichtete Kind hat seinerseits einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ehepartner und profitiert somit vom Einkommen des Ehepartners im Rahmen des Familienunterhalts.

Selbst wenn der Unterhaltspflichtige mehr verdient als sein Ehepartner, ist die Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt laut Entscheid des Bundesgerichtshofs dennoch unter Berücksichtigung des Ehepartner-Einkommens zu ermitteln: Von dem bereinigten Familieneinkommen wird der Familienselbstbehalt abgezogen und von dem verbleibenden Einkommen zusätzlich die Haushaltsersparnis (in der Regel zehn Prozent). Abgezogen werden auch die Ansprüche von unterhaltsberechtigten Kindern im Haushalt und Aufwendungen für die eigene Altersvorsorge.

Die Hälfte des sich ergebenden Betrags kommt zuzüglich des Familienselbstbehalts dem Familienunterhalt zugute. Zu dem so bemessenen individuellen Familienbedarf hat der Unterhaltspflichtige entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten beizutragen. Für den Elternunterhalt kann der Unterhaltspflichtige die Differenz zwischen seinem Einkommen und seinem Anteil am individuellen Familienbedarf einsetzen.

Elternunterhalt auch für ein teures Heim?
Müssen unterhaltspflichtige Kinder für jedes vom Bewohner gewählte Pflegeheim aufkommen oder ist das jeweils günstigste als Maßstab zugrunde zu legen?
Der Bundesgerichtshof kam in einem Urteil vom 07.10.2015 zu dem Beschluss, dass unter bestimmten Umständen Kinder auch für Heime höherer Preiskategorien aufkommen müssen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn es für Mutter oder Vater nicht zumutbar ist, ein Heim der unteren Preiskategorie zu wählen. Beispielsweise, wenn Eltern oder Elternteil zunächst aus eigenem Vermögen oder Einkommen eine hochpreisige Einrichtung finanzieren konnte und erst im Verlauf der Zeit oder durch eine höhere Pflegestufe bedürftig wurde. Auch wenn ein Kind im Vorfeld an der Auswahl des teuren Heimes beteiligt war, kann es nicht nachträglich die Unterhaltszahlungen verweigern.

Sonderfall: Erhebliche Verfehlung der Eltern
Nicht immer sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren Kindern problemfrei. Kleine Streitigkeiten gehören durchaus zu einem normalen Familienleben. Es gibt jedoch Umstände, die es für ein Kind unzumutbar machen, für die Eltern oder einen Elternteil zu sorgen. Wenn sich die Eltern erheblicher Verfehlungen gegen das Kind schuldig gemacht haben, vermindert sich ihr Unterhaltsanspruch oder fällt sogar ganz weg. Zu erheblichen Verfehlungen zählen beispielsweise Misshandlung, Missbrauch oder grobe Vernachlässigung.

Ein Kontaktabbruch hingegen gilt nicht in jedem Fall als erhebliche Verfehlung. Der BGH hat mit Beschluss vom 12.02.2014 entschieden, dass der Anspruch eines Unterhaltsberechtigten auf Elternunterhalt auch bei jahrelangem Kontaktabbruch zu Sohn oder Tochter bestehen bleibt, sofern der Unterhaltsberechtigte in der prägenden Phase der ersten 18 Lebensjahre seinen Elternpflichten im Wesentlichen nachgekommen ist und keine weiteren Umstände vorliegen, die das Verhalten des Unterhaltsberechtigten als schwere Verfehlung erscheinen lassen. Der Unterhaltsanspruch bleibt selbst dann bestehen, wenn Eltern oder Elternteil Sohn oder Tochter in einem notariellen Testament nur mit dem Pflichtteil bedenken, da sie lediglich von ihrem Recht auf Testierfreiheit Gebrauch machen.

November 2018. Veröffentlichung mit freundlicher Genehmigung von BIVA, Copyright: BIVA

Mittwoch, 25. Mai 2016

Private Pflegesicherung – auch Kinder können die Beiträge für Eltern oder Großeltern bezahlen und so vorsorgen

Pflege zu Hause: Kinder sollten ihre Eltern vorbereiten
Wer vorsorgt, hat bei der Pflege der Eltern mehr und bessere Optionen  – vor allem ist eine bessere Betreuung möglich und es ist sichergestellt, dass die eigenen Eltern lange in den eigenen vier Wänden bleiben können.

Hintergrund: Familienmitglieder zuhause zu pflegen ist eine verantwortungsvolle Aufgabe. Diese stellt große zeitliche, emotionale und körperliche Anforderungen an die pflegende Person - nicht jeder ist dem gewachsen. 

Zeitmangel und gesellschaftliche Isolation, Stress, Rückenprobleme und andere gesundheitliche Sorgen, aber auch finanzielle Defizite können das Leben von Menschen, die ihre Angehörigen in bester Absicht pflegen, nachhaltig belasten und stark beeinträchtigen.

Informationen zur häuslichen Pflege
Anstatt die Angehörigen unter allen Umständen allein zuhause zu pflegen, kann man Alternativen wählen, die unter Umständen besser zu den Bedürfnissen aller Beteiligten passen. Ein mit Bedacht ausgewähltes Pflegeheim oder eine fremde Pflegekraft, die bei der Versorgung des Angehörigen in seinen eigenen vier Wänden unterstützt (24h Betreuung), sind solche Optionen. Beratung dazu gibt es zum Beispiel im persönlichen Gespräch bei den Pflegestützpunkten im Rathaus oder Landratsamt oder im Internet auf www.deutsche-privat-pflege.de nachzulesen.
 

Kinder können Pflegeversicherung für die Eltern zahlen 
Doch all diese Modelle verursachen Kosten, die nicht jede Familie aus eigener Kraft tragen kann. Da die Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung nur eine Art "Teilkasko" sind, kann der Abschluss einer privaten Pflegeversicherung eine wichtige Vorsorgemaßnahme sein. Besitzen die Eltern keine solche Police, dann können selbstverständlich auch die Kinder handeln und die Beiträge für ihre Eltern zahlen.

Viele sind dazu auch tatsächlich bereit. Das ergab eine Studie von TNS-Emnid im Auftrag der Münchener Verein Versicherungsgruppe, bei der über 504 Personen ab 14 Jahren befragt wurden. Ergebnis: 52 % der Befragten können sich vorstellen, die Versicherungsbeiträge für die Eltern zu übernehmen, 45 % können sich das nicht vorstellen, 3 % machten keine Angabe.

Eine private Pflegeversicherung ist im Übrigen nicht nur für pflegebedürftige Eltern wichtig, um den Ruhestand so angenehm wie möglich zu gestalten. Auch die Kinder selbst werden dadurch entlastet: Denn wenn Einkommen und Vermögen der Eltern nicht ausreichen, werden die Kinder zur Übernahme der Pflegekosten vom Staat herangezogen. 

Mai 2016. djd/Redaktion pflegeinfos.net
Copyright Fotos: djd/Münchener Verein Versicherungsgruppe




Donnerstag, 10. November 2011

Ausländische Pflegekräfte - seit Mai 2011 können Personen aus Osteuropa direkt und legal angestellt werden

Osteuropäische Betreuerin mit Kundin
Die Pflege kranker und hilfsbedürftiger Angehöriger wird in den kommenden Jahrzehnten aufgrund des demografischen Wandels für immer mehr Bundesbürger zum Alltag gehören. Viele können und wollen diese aufreibende Aufgabe nicht leisten und stellen deshalb eine Pflegekraft ein. Schätzungen zufolge werden rund 50.000 Menschen derzeit zu Hause legal in Vollzeit gepflegt. 

Viele dieser Betreuerinnen sind ausländische Frauen. Hinzu kommen rund 100.000 "Schwarzarbeiterinnen" – vor allem aus Osteuropa. Ein Grund für diese hohe Quote: Bisher durften diese Kräfte keinen direkten Arbeitsvertrag mit dem Pflegebedürftigen oder dessen Angehörigen abschließen. 

Viele Bundesbürger würden ausländische Pflegekraft beschäftigen
Dabei hätten sehr viele Familien schon längst eine Pflegekraft beschäftigt. Eine repräsentative Umfrage des Immobilienportals immowelt.de kam zum Ergebnis: 43 Prozent der Bundesbürger sind bereit, für die Pflege ihrer Angehörigen eine ausländische Pflegekraft einzustellen und sie auch dort wohnen zu lassen. 21 Prozent der Befragten sehen finanzielle Vorteile: Sie halten die Beschäftigung einer ausländischen Pflegekraft für kostengünstiger als einen hiesigen Pflegedienst. Nur 18 Prozent der Befragten äußerten die Sorge, dass ausländische Pflegekräfte nicht vertrauenswürdig sein könnten.

Neue Arbeitnehmerfreizügigkeit in Europa, raus aus der Grauzone 

Seit 1. Mai 2011 gibt es durch die Einführung der neuen Arbeitnehmerfreizügigkeit eine neue Rechtslage in Deutschland: Pflegekräfte oder Haushaltshilfen aus den neuen osteuropäischen EU-Ländern können nun direkte Arbeitsverträge mit den Pflegebedürftigen oder den Familien abschließen. Eine gesonderte Arbeitsgenehmigung ist nicht mehr erforderlich. 

Für welche Staaten gilt diese neue Regelung?
• Seit 1. Mail 2011 für Staatsangehörige aus Estland, Lettland, Litauen, Polen, Ungarn, Tschechien, der Slowakei und Slowenien. 
• Ab 2014 dann auch für Staatsangehörige aus den EU-Beitrittsländern  Rumänien und Bulgarien.

Wo können sich Pflegebedürftige bzw. deren Angehörige informieren und Personal suchen? Annsprechpartner in Zulassungsfragen ist die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesarbeitsagentur in Bonn. Unter www.zav.de gibt es alle weiteren Informationen zum Thema. Aber auch bei der örtlichen Arbeitsagentur oder den Pflegestützpunken erhalten Interessiert Informationen. 

Wie gut ist die Lösung mit den angestellten Pflegekräften oder Betreuerinnen aus Osteuropa? Zunächst handelt es sich nicht um Schwarzarbeit oder Ausbeutung, weil die Pflegerinnen legal hier tätig sind und über die Qualitätskontrolle der ZAV und der Arbeitsbehörden in den entsprechenden Ländern nach Deutschland kommen. Sie erhalten außerdem einen Mindestlohn (variiert je nach Bundesland), haben Anspruch auf Urlaub und eine 40-Stunden-Arbeitswoche. Auch Sozial- und Rentenabgaben entrichtet die Familie für ihre Angestellte. Oft entstehen enge Bindungen zwischen der Pflegeperson und seiner "persönlichen Betreuerin". 

Osteuropäische Betreuerin selbst anstellen oder Pflegeagentur bauftragen
Als Nachteil ist zu sehen, dass die Familie zum Arbeitgeber wird – mit allen Rechten und Pflichten, wie zum Beispiel Personalverwaltung, Arbeitgeberanteilen und der Organisation und Fürsorge der Pflegerin. Es muss eine Urlaubsvertretung organisiert werden oder auch eine Betreuung, wenn die osteuropäische Angestellte "frei" hat. Das überfordert viele pflegende Angehörige - sie wollen nicht wie eine Firma agieren bzw. können das nicht. 

Deshalb etabliert sich neben der direkten Beschäftigung einer Pflegekraft auch der 24-Stunden-Service durch osteuropäische Pflegeagenturen und deutsche Partner, die Betreuerinnen nach Deutschland entsenden und automatisch eine Urlaubsvertretung stellen. Hier schließt die Pflegeperson nur einen Dienstleistungsvertrag und bezahlt eine Rechnung. Die Betreuerin bleibt bei der Agentur angestellt, alle Sozial- und Rentenbeiträge werden korrekt im jeweiligen Heimatland abgeführt.
 

Pflege zu Hause muss nicht illegal sein
So oder so – rechtzeitig für die Pflege daheim vorsorgen
Unabhängig davon, ob ein Pflegebedürftiger zu Hause von den Angehörigen beziehungsweise einer Pflegekraft oder im Heim betreut wird: Von der gesetzlichen Pflegeversicherung wird stets nur ein Teil der Pflegekosten getragen, der Rest muss über die Rente und das Vermögen des zu Pflegenden erbracht werden. 

Die persönlichen Ressourcen sind dann oft schnell verbraucht. Danach müssen die Kinder für ihre Eltern aufkommen. Susanne Besold von den Ergo Direkt Versicherungen: "Mit dem rechtzeitigen Abschluss einer privaten Pflegezusatzversicherung kann das finanzielle Risiko der Pflege für die Familie erheblich gemindert werden." Beim Fürther Direktversicherer gibt es beispielsweise den Tarif "Pflege-Premium", der alle drei Pflegestufen absichert.

November 2011. djd/pt/Redaktion pflegeinfos.net
Copyright Fotos: djd/Ergo Direkt Versicherungen

Samstag, 13. August 2011

Pflegezusatzversicherungen - Hilfe gegen die Pflegelücke

Mit Pflegezusatzversicherungen vorsorgen
Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes könnte die Zahl der Pflegebedürftigen in Deutschland bis 2050 auf 4,5 Millionen wachsen. Diese Entwicklung wird in einer alternden Gesellschaft gravierende Auswirkungen haben:  Immer mehr Bundesbürger sind schon heute direkt oder indirekt davon betroffen. Sie sehen in der eigenen Familie oder im Bekanntenkreis, wie aufwendig und vor allem wie teuer Pflege werden kann.

Gesetzliche Pflegeversicherung alleine tut es nicht
Ein Beispiel: Für einen Heimplatz werden in der Pflegestufe III, also bei einer Versorgung über 24 Stunden, schnell 3.000 Euro fällig. Aber die gesetzliche Pflegeversicherung übernimmt davon gerade einmal die Hälfte. Die Differenz muss aus dem eigenen Einkommen und Vermögen getragen werden, danach werden die Kinder herangezogen. Alexander Winkler vom Versicherer DKV rät deshalb allen Bürgern dazu, sich mit privater Vorsorge frühzeitig auf den Ernstfall vorzubereiten: "Je jünger und je gesünder man ist, desto besser ist der Zeitpunkt zum Abschluss einer Pflegezusatzversicherung."

Problem Demenz - viele Pflegekassen zahlen nicht
Eine ganz besondere Last – und zwar im doppelten Sinne – müssen Familien tragen, die einen Demenzkranken zu pflegen haben. Zum einen müssen die Menschen oft rund um die Uhr betreut werden. Zum anderen aber werden geistig Verwirrte von den Pflegekassen häufig nicht in eine Pflegestufe für körperlich Pflegebedürftige eingestuft. Somit erhalten sie auch keine entsprechenden typischen Leistungen. Stattdessen gibt es für den Betreuungsaufwand lediglich 100 bis maximal 200 Euro monatlich. Speziell für diese Fälle ist eine private Vorsorge also noch wichtiger. Dieter Sprott, Experte für Pflegezusatzversicherungen bei den Ergo Direkt Versicherungen, verweist auf entsprechende spezielle Zusatzpolicen: "Unsere Demenzgeld-Versicherung zahlt beispielsweise, sobald ein Facharzt bei dem Versicherten eine mittelschwere Demenz festgestellt hat." Das Geld stehe zur freien Verfügung, ohne Kostennachweis oder Wartezeit.

Breites Angebot an Pflegezusatzversicherungen
Das Spektrum der Pflegezusatzversicherungen, die derzeit in Deutschland von Versicherungen angeboten werden, ist weit. Man kann beispielsweise nur einzelne Pflegestufen absichern oder alle. Alexander Winkler von der DKV empfiehlt eindeutig eine Pflegetagegeldversicherung statt einer Pflegekostenversicherung: "Nur durch die Pflegetagegeldversicherung bekommen Kunden einen bestimmten Betrag im Monat zur Verfügung gestellt, mit dem die Versorgung nach eigenem Ermessen sichergestellt werden kann." Niemand schreibe einem vor, ob das Geld für einen Pflegedienst, Hilfsmittel für Inkontinenz, die Miete für betreutes Wohnen oder andere Leistungen genutzt wird.

August 2011. www.pflegeinfos.net/djd
Copyright Foto: djd/ Ergo Direkt